Beschluss
3 O 133/09
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Rechtsweg für Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüche gegen Staatsanwälte und private Dritte richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des GVG; ordentliche Gerichte sind zuständig.
• Ein Kläger kann nicht frei zwischen Verwaltungs- und ordentlichen Gerichten wählen; nur bei Doppelcharakter der Rechtsgrundlage entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs über alle Gesichtspunkte.
• In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren ist Verweisung an das zuständige Gericht zulässig, damit dieses als gesetzlicher Richter über die Gewährung entscheidet.
Entscheidungsgründe
Verweisung eines isolierten PKH-Antrags an das zuständige Landgericht wegen Zuständigkeit für Amtshaftung • Der Rechtsweg für Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüche gegen Staatsanwälte und private Dritte richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des GVG; ordentliche Gerichte sind zuständig. • Ein Kläger kann nicht frei zwischen Verwaltungs- und ordentlichen Gerichten wählen; nur bei Doppelcharakter der Rechtsgrundlage entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs über alle Gesichtspunkte. • In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren ist Verweisung an das zuständige Gericht zulässig, damit dieses als gesetzlicher Richter über die Gewährung entscheidet. Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen das Land Berlin, einen Staatsanwalt (Beklagter zu 2) und eine private GmbH (Beklagter zu 3) wegen materiellen und immateriellen Schadens durch Äußerungen des Staatsanwalts in einer Hauptverhandlung am 21.12.2007. Er behauptet, der Staatsanwalt habe ihn in der Hauptverhandlung in Anwesenheit der Presse beleidigt und falsch verdächtigt; die Aussagen seien bundesweit, insbesondere in türkischen Presseorganen und im Internet, verbreitet worden. Das Verwaltungsgericht lehnte den PKH-Antrag ab und stellte die Unzuständigkeit der Verwaltungsgerichte fest; die Ansprüche seien vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Der Kläger legte Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss ein. Der Senat prüfte, ob Verweisung an das zuständige ordentliche Gericht möglich ist. • Zuständigkeit: Die geltend gemachten Ansprüche gegen den Staatsanwalt in seiner Amtstätigkeit und gegen das Land Berlin kommen als Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG in Betracht; für diese ist nach Art.34 Satz 3 GG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. • Für Ansprüche gegen die private GmbH gilt § 13 GVG: auch hier ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. • Wahlrecht des Klägers: Ein freies Wahlrecht zwischen Verwaltungs- und ordentlichen Gerichten besteht nicht; die Abgrenzung ist abschließend in §13 GVG und §40 VwGO geregelt. Nur bei gleichzeitigem Vorliegen zivil- und öffentlich-rechtlicher Anspruchsgrundlagen entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs nach §17 Abs.2 GVG über alle Gesichtspunkte; ein solcher Doppelcharakter ist nicht vorgetragen. • Verweisung im PKH-Verfahren: Der Senat folgt der Rechtsprechung, wonach ein Prozesskostenhilfeantrag in einem isolierten Verfahren an das zuständige Gericht zu verweisen ist, damit dieses als gesetzlicher Richter nach Art.101 Abs.1 S.2 GG über die Gewährung entscheidet. Die Prüfung der Erfolgsaussichten nach §114 Abs.1 ZPO erfordert die Würdigung der Zulässigkeit des Rechtswegs und weiterer Zulässigkeitsfragen, weshalb die Entscheidung dem zuständigen Gericht übertragen werden soll. • Rechtliche Grundlage der Verweisung: §17a Abs.2 GVG verpflichtet das Gericht, bei Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nach Anhörung der Parteien von Amts wegen den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen; der Wille des Klägers, Verweisung zu verhindern, ist unbeachtlich. Die Beschwerde ist zulässig; der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Berlin verwiesen. Das Verwaltungsgericht war in der Sache unzuständig, weil die geltend gemachten Schadenersatzansprüche vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen sind (Amtshaftung gegen den Staatsanwalt/Land Berlin nach §839 BGB i.V.m. Art.34 GG; zivilrechtliche Ansprüche gegen die GmbH nach §13 GVG). Die Verweisung erfolgt, weil im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren das zuständige Gericht als gesetzlicher Richter über die Gewährung entscheiden muss und nur dieses die Erfolgsaussichten und Zulässigkeitsfragen abschließend prüfen kann. Damit wird dem Kläger ermöglicht, seinen PKH-Antrag und die beabsichtigte Hauptsacheklage beim zuständigen Landgericht Berlin weiterverfolgen zu lassen.