OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 O 89/09

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Rundfunkgebührenpflicht richtet sich nach dem objektiven Kriterium der tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Empfangsgerät. • § 5 Abs. 2 RGebStV zu Gerätebereithaltung in Ferienwohnungen begünstigt primär den Vermieter und entbindet den Mieter nicht zwangsläufig von der Gebührenpflicht. • Für das Ende der Gebührenpflicht ist die Anzeige des Endes des Bereithaltens gegenüber der Gebührenstelle maßgeblich; die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft den (ehemaligen) Rundfunkteilnehmer (§ 4 Abs. 2, § 3 Abs. 4 Satzung). • Spezialregelungen wie § 1 Abs. 3 RGebStV für Kraftfahrzeuge ändern das gerätebezogene System nicht generell und sind ausschließlich auf Fahrzeuge anwendbar.
Entscheidungsgründe
Tatsächliche Verfügungsgewalt über Rundfunkgeräte begründet Gebührenpflicht • Rundfunkgebührenpflicht richtet sich nach dem objektiven Kriterium der tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Empfangsgerät. • § 5 Abs. 2 RGebStV zu Gerätebereithaltung in Ferienwohnungen begünstigt primär den Vermieter und entbindet den Mieter nicht zwangsläufig von der Gebührenpflicht. • Für das Ende der Gebührenpflicht ist die Anzeige des Endes des Bereithaltens gegenüber der Gebührenstelle maßgeblich; die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft den (ehemaligen) Rundfunkteilnehmer (§ 4 Abs. 2, § 3 Abs. 4 Satzung). • Spezialregelungen wie § 1 Abs. 3 RGebStV für Kraftfahrzeuge ändern das gerätebezogene System nicht generell und sind ausschließlich auf Fahrzeuge anwendbar. Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe zur Klage gegen Rundfunkgebühren, die für Empfangsgeräte in einer von ihm privat angemieteten möblierten Ferienwohnung erhoben wurden. Streitpunkt war, ob der Kläger als Rundfunkteilnehmer gebührenpflichtig ist und wann die Gebührenpflicht endete. Der Kläger bewohnte die Wohnung vom 15.10.2007 bis 31.03.2008 mit alleinigem Wohnsitz und hielt die Geräte bereit. Das Verwaltungsgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab; der Kläger legte Beschwerde ein. Der Beklagte gab an, der Vermieter habe in dem fraglichen Zeitraum nur Gebühren für jeweils ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät entrichtet. Der Kläger verweist auf § 1 Abs. 3 RGebStV und auf eine Analogie zur Anmietung eines Fahrzeugs, um seine Entlastung zu begründen. Strittig ist ferner, ob und wann eine Abmeldung bei der Gebührenstelle angezeigt wurde. • Rechtliche Grundlage ist das gerätebezogene System des RGebStV: Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Empfangsgerät zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 RGebStV). • Maßgebliches Kriterium ist die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gerät; entscheidend ist, wer über Einsatz, Nutzung und Programmwahl tatsächlich bestimmen kann. Eigentum ist unbeachtlich. • § 5 Abs. 2 RGebStV begünstigt in der Regel den Vermieter bei Gästezimmern und Ferienwohnungen, weil dort die Verfügungsgewalt regelmäßig beim Vermieter verbleibt; dies führt hier nicht zugunsten des Klägers, da der Vermieter durch den unbefristeten Mietvertrag die Verfügungsgewalt über die Wohnung und Ausstattung aufgegeben haben dürfte. • Die Spezialregelung des § 1 Abs. 3 RGebStV gilt nur für eingebaute Geräte in Kraftfahrzeugen und kann nicht auf Wohnraummietverhältnisse übertragen werden. • Das Ende der Gebührenpflicht tritt nicht automatisch mit Wegfall der tatsächlichen Bereithaltung ein; nach § 4 Abs. 2 RGebStV beendet sich die Pflicht nicht vor Ablauf des Monats, in dem das Ende der Bereithaltung der Gebührenstelle angezeigt worden ist. • Nach der einschlägigen Satzung trifft den ehemaligen Rundfunkteilnehmer die Beweislast dafür, dass eine rechtswirksame Abmeldung bei der Gebührenstelle zugegangen ist; den Kläger konnte diesen Nachweis für einen Zeitpunkt vor November 2008 nicht erbringen. • Mangels durchgreifender Rügen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses ist die Beschwerde zurückzuweisen; das Gericht blieb bei seiner rechtlichen Würdigung. • Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO. Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Kläger ist als Rundfunkteilnehmer anzusehen, weil er über die tatsächlich verfügbare Nutzung der in der angemieteten Ferienwohnung bereitgehaltenen Empfangsgeräte verfügte. Eine Entlastung wegen der Vermietung oder wegen einer Analogie zu Fahrzeugregelungen scheidet aus. Die Gebührenpflicht endete nicht automatisch mit dem Auszug; maßgeblich ist die Anzeige des Endes der Bereithaltung gegenüber der Gebührenstelle, deren Zugang der Kläger beweisen muss. Da ein entsprechender Nachweis für einen Zeitpunkt vor November 2008 nicht erbracht wurde, bleibt die Gebührenfestsetzung bestehen und die Beschwerde erfolglos.