Beschluss
2 O 6/10
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerdeverfahren über die Aussetzung eines Verfahrens nach § 94 VwGO kann als erledigt erklärt und eingestellt werden.
• Für das beschwerdeweise Verfahren über die Aussetzung ist regelmäßig keine getrennte Kostenentscheidung zu treffen; die Kosten sind Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits (§ 162 Abs. 1 VwGO).
• Der Beschluss über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Entscheidungsgründe
Einstellung des Beschwerdeverfahrens bei Erledigung; keine gesonderte Kostenentscheidung • Beschwerdeverfahren über die Aussetzung eines Verfahrens nach § 94 VwGO kann als erledigt erklärt und eingestellt werden. • Für das beschwerdeweise Verfahren über die Aussetzung ist regelmäßig keine getrennte Kostenentscheidung zu treffen; die Kosten sind Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits (§ 162 Abs. 1 VwGO). • Der Beschluss über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Beteiligten legten gegen einen Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald (6. Kammer) Beschwerde ein. Vor dem Oberverwaltungsgericht erklärten die Beteiligten die Beschwerde einvernehmlich für erledigt. Streit über das materielle Verfahren besteht nicht; es ging allein um die Fortführung oder Aussetzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren betraf ein nichtstreitiges Zwischenverfahren nach § 94 VwGO. Eine abschließende Entscheidung über den Hauptsacheprozess war dadurch nicht erreicht. • Die Beteiligten haben das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt; daher ist das Verfahren einzustellen. • Das Beschwerdeverfahren über die Aussetzung nach § 94 VwGO ist ein nichtstreitiges Zwischenverfahren, in dem die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen; die Einstellung führt nur zur Fortsetzung des Verfahrens in erster Instanz. • Gerichtskosten fallen nicht an; das Verfahren ist gebührenfrei nach Nr. 5502 KV GKG, und eine eigene Kostenentscheidung ist nach § 161 Abs. 1 VwGO nicht veranlasst. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehören zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO; eine Entscheidung über die Kosten ist derjenigen Entscheidung vorbehalten, die das Verfahren insgesamt abschließt. • Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat das Beschwerdeverfahren eingestellt, weil die Beteiligten die Beschwerde für erledigt erklärten. Es wurde keine separate Kostenentscheidung getroffen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits und werden in der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu regeln sein. Das Verfahren ist gebührenfrei; gerichtliche Kosten sind nicht entstanden. Der Beschluss ist unanfechtbar, sodass gegen diese Einstellungsentscheidung kein Rechtsmittel möglich ist.