Beschluss
2 M 1/10
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdebegründung nicht sachlich und konkret auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses eingeht.
• Zwangsgelder nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V sind gerechtfertigt, wenn der Adressat einer bestandskräftigen Ordnungsverfügung zuwiderhandelt und eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
• Gewerblichkeit liegt vor bei nicht generell verbotener, auf Gewinnerzielung gerichteter und auf Dauer angelegter selbständiger Tätigkeit; Kommissionsverkäufe begründen Gewerblichkeit, wenn sie für fremde Rechnung erfolgen.
Entscheidungsgründe
Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen gewerberechtliche Zwangsgelder bestätigt • Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdebegründung nicht sachlich und konkret auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses eingeht. • Zwangsgelder nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V sind gerechtfertigt, wenn der Adressat einer bestandskräftigen Ordnungsverfügung zuwiderhandelt und eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. • Gewerblichkeit liegt vor bei nicht generell verbotener, auf Gewinnerzielung gerichteter und auf Dauer angelegter selbständiger Tätigkeit; Kommissionsverkäufe begründen Gewerblichkeit, wenn sie für fremde Rechnung erfolgen. Der Antragsteller wandte sich gegen Zwangsgeldfestsetzungen, die aufgrund seiner behaupteten Sonntagsöffnung eines Ladengeschäfts durch den Beigeladenen verhängt wurden. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. August 2009 war bestandskräftig; der Antragsteller hat dennoch geöffnet lassen. Er begehrte vorläufigen Rechtsschutz durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche. Das Verwaltungsgericht Greifswald verweigerte den vorläufigen Rechtsschutz. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein und rügte unter anderem die Würdigung der Vereinsgründung des Beigeladenen und die Annahme gewerblicher Tätigkeit. Streitgegenstand war daher, ob die Zwangsgeldfestsetzungen zu Recht erfolgten und ob die Beschwerdebegründung die tragenden Erwägungen des Erstgerichts ausreichend angreift. • Beschwerdemaßstab: Im vorläufigen Rechtsschutz ist die obergerichtliche Prüfung auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die Beschwerde muss sich konkret und inhaltlich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzen; bloße Wiederholungen genügen nicht. • Fehlen substantiierten Vortrags: Die Beschwerde des Antragstellers blieb insoweit pauschal und ging nicht detailliert auf die vom Verwaltungsgericht gebildeten tatsächlichen Annahmen ein, etwa die zunächst abgelehnte Eintragung des Beigeladenen in das Vereinsregister, Unklarheiten in der Satzung zur Mitgliederaufnahme und das Fehlen einer Vereinstätigkeit, die Warenverkauf deckt. • Rechtliche Bewertung der Gewerblichkeit: Gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit nicht generell verboten, auf Gewinnerzielung gerichtet und von Dauer ist. Nach dem Vortrag des Antragstellers stellte dieser dem Beigeladenen Waren in Kommission bereit; nach § 383 Abs. 1 HGB verkauft der Kommissionär für fremde Rechnung, so dass die Voraussetzungen der Gewerblichkeit vorliegen. • Keine Anzeichen gegen Verwendung fremder Rechnung: Es sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die darauf hindeuten, dass der Verkauf nicht für Rechnung des Antragstellers erfolgte (§ 385 Abs. 1 Satz 2 HGB). • Vereinsgeschäfte: Selbst wenn Verkäufe innerhalb eines Vereins erfolgen, steht dies der Annahme der Gewerblichkeit nicht entgegen; die erstinstanzliche Würdigung, der Antragsteller habe eine Umgehungsabsicht des Sonntagsöffnungsverbots, teilt der Senat. • Rechtsfolge: Die Zwangsgelder sind nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V zu Recht festgesetzt worden, weil der Antragsteller der bestandskräftigen Ordnungsverfügung zuwiderhandelte. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Beschwerdebegründung den Darlegungserfordernissen nicht genügte und sich nicht ausreichend mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzte. Inhaltlich besteht kein Erfolg; die Zwangsgeldfestsetzungen sind nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V berechtigt, weil der Antragsteller trotz bestandskräftiger Ordnungsverfügung sein Ladengeschäft öffnen ließ und die Voraussetzungen gewerblicher Tätigkeit vorlagen. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt.