Beschluss
8 L 102/10
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leiharbeitnehmer sind als Beschäftigte im Personalvertretungsrecht zu behandeln, wenn sie in die Dienststelle des Entleihers eingegliedert sind.
• Für die Wählbarkeit kommt es auf die Eingliederung in die Dienststelle und die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Entleiher an.
• Die auf Bundesrecht beruhende Unwählbarkeit nach § 14 AÜG für Betriebsräte gilt nicht automatisch für Landespersonalvertretungsrecht; maßgeblich sind die landesrechtlichen Vorschriften (§§ 3, 11, 12 PersVG M-V).
Entscheidungsgründe
Wählbarkeit von Leiharbeitnehmern bei Eingliederung in die Dienststelle • Leiharbeitnehmer sind als Beschäftigte im Personalvertretungsrecht zu behandeln, wenn sie in die Dienststelle des Entleihers eingegliedert sind. • Für die Wählbarkeit kommt es auf die Eingliederung in die Dienststelle und die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Entleiher an. • Die auf Bundesrecht beruhende Unwählbarkeit nach § 14 AÜG für Betriebsräte gilt nicht automatisch für Landespersonalvertretungsrecht; maßgeblich sind die landesrechtlichen Vorschriften (§§ 3, 11, 12 PersVG M-V). Streitgegenstand war die Gültigkeit der Personalratswahl vom 20.05.2009. Auf einer Wahlliste kandidierte ein seit September 2007 als Leiharbeitnehmer eingesetzter Busfahrer beim Antragsteller. Der Antragsteller rügte die Wahl mit der Begründung, der Leiharbeitnehmer sei nicht wählbar. Das Verwaltungsgericht Greifswald erklärte die Wahl für ungültig. Der Beteiligte (Wahlbewerber) legte Beschwerde ein; beide Parteien stimmten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu. Im Beschwerdeverfahren stand insbesondere die Frage im Mittelpunkt, ob Leiharbeitnehmer nach dem PersVG M-V als wählbare Beschäftigte zu qualifizieren sind. • Anwendbares Recht ist § 18 Abs.1 S.1 PersVG M-V; Wahl ist anfechtbar bei Verstößen gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, insbesondere §§ 11 und 12 PersVG M-V. • Nach § 11 Abs.1 S.1 und § 12 Abs.1 PersVG M-V setzt Wählbarkeit die Eigenschaft als "Beschäftigter" voraus; Begriff der Beschäftigten umfasst Beamte, Angestellte und Arbeiter (§ 3 Abs.1 PersVG M-V) und damit auch Arbeitnehmer. • Entscheidend ist die Eingliederung in die Dienststelle und die faktische Weisungsgebundenheit gegenüber dem Entleiher; daraus folgt ein Mindestmaß an arbeitsvertraglichen Rechten und Pflichten gegenüber dem Entleiher. • Unter diesen Voraussetzungen sind Leiharbeitnehmer trotz fehlender unmittelbarer Vertragsbeziehung zum Entleiher als Beschäftigte i.S.d. PersVG M-V anzusehen, wenn sie in die Dienststelle des Entleihers eingegliedert sind. • § 14 AÜG, der Leiharbeitnehmer bei betriebsverfassungsrechtlicher Wahl ausschließt, gilt nicht automatisch für das Landespersonalvertretungsrecht; es fehlt in Mecklenburg-Vorpommern eine entsprechende Spezialregel, sodass die landesrechtlichen Vorschriften maßgeblich sind. • Im konkreten Fall war der Leiharbeitnehmer seit über einem Jahr eingegliedert und es liegen keine entgegenstehenden Feststellungen zur fehlenden Eingliederung vor; deshalb liegt kein Verstoß gegen Wahlvorschriften vor. Die Beschwerde ist begründet; der erstinstanzliche Beschluss wird aufgehoben und der Antrag des Klägers abgelehnt. Die Wahlanfechtung war unbegründet, weil der als Leiharbeitnehmer eingesetzte Bewerber nach Maßgabe des PersVG M-V als wählbarer Beschäftigter anzusehen war. Maßgeblich war die Eingliederung in die Dienststelle und die faktische Weisungsgebundenheit gegenüber dem Entleiher; eine spezielle landesrechtliche Ausnahme zugunsten der Nichtwählbarkeit besteht nicht. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen; eine Kostenerhebung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.