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Beschluss

1 O 6/11

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Unterhaltsvorschussverfahren bleibt ohne Erfolg. • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils sind bei Bewilligung von Unterhaltsvorschuss zu berücksichtigen; ein berechtigter Empfänger kann sie nicht anrechnungsfrei vereinnahmen. • Die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen beseitigt den Grund für den Anspruchsübergang nach § 7 Abs. 1 UVG, kann aber gesondert zu regeln sein. • Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der Beschwerdeführerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe im Unterhaltsvorschussfall • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Unterhaltsvorschussverfahren bleibt ohne Erfolg. • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils sind bei Bewilligung von Unterhaltsvorschuss zu berücksichtigen; ein berechtigter Empfänger kann sie nicht anrechnungsfrei vereinnahmen. • Die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen beseitigt den Grund für den Anspruchsübergang nach § 7 Abs. 1 UVG, kann aber gesondert zu regeln sein. • Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der Beschwerdeführerin zu tragen. Die Klägerin erhielt Unterhaltsvorschussleistungen, weil ihr Vater Unterhalt schuldet. Der Beklagte setzte Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 111 € fest. Später stellte sich heraus, dass der Vater in mehreren Monaten Teilbeträge an die Klägerin gezahlt hatte. Der Beklagte forderte daraufhin insgesamt 1.291 € Rückzahlung. Die Klägerin erhob Klage und beantragte Prozesskostenhilfe; sie erklärte Teilanerkenntnisse und hielt einen Betrag von monatlich 60 € für bei ihr verbliebenes hälftiges Kindergeld. Das Verwaltungsgericht lehnte die Prozesskostenhilfe ab mit der Begründung, der gleichzeitige Bezug von Unterhaltsvorschuss und zivilrechtlichem Unterhaltstitel widerspreche der Nachrangigkeit nach dem UVG. Die Klägerin führte Beschwerde gegen diese Ablehnung. • Die Beschwerde war zulässig, ist aber unbegründet und bleibt ohne Erfolg. • Rechtliche Grundlage ist insbesondere § 2 UVG (Berechnung der Leistung), § 5 Abs. 2 UVG (Rückforderungsanspruch) und § 7 Abs. 1 UVG (Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Leistungsträger). • Bei Bewilligung von Unterhaltsvorschuss sind bereits geleistete Zahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils anzurechnen; der Berechtigte kann diese Zahlungen nicht anrechnungsfrei vereinnahmen. • Würde man die von der Klägerin behauptete Aufteilung (111 € auf den Beklagten, 60 € bei ihr verbleibend) zugrunde legen, bliebe die Klägerin schlechter gestellt, weil die ursprünglich festgesetzten Unterhaltsvorschussbeträge bei Berücksichtigung der Zahlungen des Vaters niedriger auszufallen hätten. • Die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Beträge lässt den rechtfertigenden Grund für den Anspruchsübergang nach § 7 Abs. 1 UVG entfallen; eine Lösung kann in einer Rückübertragung oder anderweitigen Regelung des übergegangenen Ersatzanspruchs bestehen. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist vor diesem Hintergrund zu versagen; die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; es erfolgt keine Erstattung. Begründend führt das Gericht aus, dass Unterhaltsleistungen des Vaters bei der Festsetzung von Unterhaltsvorschuss zu berücksichtigen sind und die Klägerin diese Zahlungen nicht anrechnungsfrei in Anspruch nehmen kann. Die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Vorschussbeträge beseitigt den Grund für den Anspruchsübergang nach § 7 Abs. 1 UVG; eventuelle Folgen für die Durchsetzbarkeit des Unterhaltsanspruchs gegen den Vater sind gesondert zu regeln, etwa durch Rückübertragung des Ersatzanspruchs.