Beschluss
1 O 39/11
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich erstattungsfähig; eine generelle Notwendigkeitsprüfung findet nicht statt.
• Ausnahmsweise kann Erstattung versagt werden, wenn die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos oder rechtsmissbräuchlich war und lediglich dazu diente, dem Gegner Kosten zu verursachen.
• Eine flächendeckende, auf einer vom Gericht anlassbezogen übermittelten Eingangsliste beruhende Vertretungsanzeige kann das Risiko objektiv nutzloser anwaltlicher Tätigkeit begründen und ist dem vertretenen Antragsgegner zuzurechnen.
• Die Kostenerstattungsentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Gebührenerstattungspflicht entfällt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung evident fehlt.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung für offensichtlich nutzlose anwaltliche Vertretung • Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich erstattungsfähig; eine generelle Notwendigkeitsprüfung findet nicht statt. • Ausnahmsweise kann Erstattung versagt werden, wenn die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos oder rechtsmissbräuchlich war und lediglich dazu diente, dem Gegner Kosten zu verursachen. • Eine flächendeckende, auf einer vom Gericht anlassbezogen übermittelten Eingangsliste beruhende Vertretungsanzeige kann das Risiko objektiv nutzloser anwaltlicher Tätigkeit begründen und ist dem vertretenen Antragsgegner zuzurechnen. • Die Kostenerstattungsentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Gebührenerstattungspflicht entfällt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung evident fehlt. Die Antragstellerin beantragte am 9.10.2009 einstweilige Zulassung zum Zahnmedizinstudium; am selben Tag erklärte sie per Fax die Rücknahme des Antrags. Aufgrund von Bearbeitungsrückständen im Gericht wurden die Unterlagen erst am 12.4.2010 an den Antragsgegner übersandt. Die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners hatte zuvor vom Gericht auf sonstigem Wege eine Liste der NC-Verfahrenseingänge erhalten und daraufhin pauschal Vertretungsanzeigen und Zurückweisungsanträge eingereicht. Der Antragsgegner beantragte Kostenfestsetzung; das VG setzte Kosten fest und wies die Erinnerung zurück. Das OVG änderte diesen Beschluss, hob die Kostenfestsetzung auf und wies den Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners zurück. • Rechtslage: Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind Anwaltsgebühren und -auslagen grundsätzlich erstattungsfähig; nur in engen Ausnahmefällen kann dies versagt werden (z. B. Rechtsmissbrauch, offensichtliche Nutzlosigkeit der Vertretung). • Maßstab: Ob eine anwaltliche Vertretung nutzlos ist, beurteilt sich nach dem konkreten Nutzen für die vertretene Partei; eine Vermutung für Nutzen besteht grundsätzlich und darf nur bei klaren Anhaltspunkten durchbrochen werden. • Sachwürdigung: Hier lagen klare Anhaltspunkte für Nutzlosigkeit vor. Die Antragstellerin hatte den Antrag und die Rücknahme am selben Tag eingereicht, so dass im normalen Geschäftsablauf beim Antragsgegner sofort erkennbar gewesen wäre, dass anwaltliche Tätigkeit in diesem konkreten Verfahren entbehrlich war. • Besonderer Umstand: Die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners handelte auf Grundlage einer vom Gericht außerhalb des vorgesehenen Verfahrensweges übermittelten Eingangsliste, die den weiteren Verfahrensstand nicht wiedergab und daher nicht geeignet war, die Notwendigkeit anwaltlicher Maßnahmen zuverlässig zu prüfen. • Risikozuweisung: Die Entscheidung, flächendeckend Vertretungsanzeigen auf Basis dieser Liste abzugeben, trug das Risiko objektiv nutzloser anwaltlicher Tätigkeit; dieses Risiko ist dem Antragsgegner zuzurechnen, nicht der Antragstellerin. • Rechtsfolgen: Wegen der offensichtlichen Nutzlosigkeit der anwaltlichen Vertretung sind die geltend gemachten Gebühren und Nebenkosten nicht erstattungsfähig; daher war der Kostenfestsetzungsantrag zurückzuweisen; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat gab der Beschwerde und der Erinnerung statt, hob den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 9. Juni 2010 auf und wies den Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners zurück. Der Antragsgegner hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Begründung: Die anwaltliche Vertretung des Antragsgegners war in dem konkreten Verfahren offensichtlich nutzlos und diente lediglich dazu, der Antragstellerin Kosten zu verursachen; die Prozessbevollmächtigte hatte auf einer nicht verfahrensregelkonformen Eingangsliste ohne genügende Kenntnis des Verfahrensstandes flächendeckend tätig werden lassen, wodurch das Risiko nutzloser Kosten dem Antragsgegner zuzurechnen ist. Auf dieser Grundlage ist Erstattung der Anwaltsgebühren und Nebenkosten zu versagen, weshalb die Kostenfestsetzung aufgehoben wurde.