Beschluss
2 M 41/12
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vorbehaltlich mitgeteilte Auswahlentscheidung ist grundsätzlich nicht formell rechtswidrig, solange das vorgeschriebene Beteiligungsverfahren eingehalten wird und der Beteiligte keine Einwände erhebt.
• Dienstliche Anlassbeurteilungen sind in konkurrentenrechtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar; die Kontrolle beschränkt sich auf Rechtsfehler, Offensichtliches und Missbrauch.
• Bei der Auswahl für ein Beförderungsamt kann der Dienstherr aktuelle Verwaltungserfahrung als gewichtetes Auswahlkriterium heranziehen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist und dem Leistungsprinzip nicht widerspricht.
• Nicht leistungsbezogene (Hilfs-)Kriterien wie familiäre Belange sind nachrangig zu berücksichtigen und kommen nur in Betracht, wenn kein eindeutiger Eignungsvorsprung eines Bewerbers besteht.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit vorbehaltlich mitgeteilter Beförderungsentscheidung und eingeschränkte Überprüfbarkeit von Anlassbeurteilungen • Eine vorbehaltlich mitgeteilte Auswahlentscheidung ist grundsätzlich nicht formell rechtswidrig, solange das vorgeschriebene Beteiligungsverfahren eingehalten wird und der Beteiligte keine Einwände erhebt. • Dienstliche Anlassbeurteilungen sind in konkurrentenrechtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar; die Kontrolle beschränkt sich auf Rechtsfehler, Offensichtliches und Missbrauch. • Bei der Auswahl für ein Beförderungsamt kann der Dienstherr aktuelle Verwaltungserfahrung als gewichtetes Auswahlkriterium heranziehen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist und dem Leistungsprinzip nicht widerspricht. • Nicht leistungsbezogene (Hilfs-)Kriterien wie familiäre Belange sind nachrangig zu berücksichtigen und kommen nur in Betracht, wenn kein eindeutiger Eignungsvorsprung eines Bewerbers besteht. Der Antragsteller klagte im einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Besetzung der Stelle eines Vizepräsidenten am Landessozialgericht durch den Beigeladenen. Er rügte formelle Mängel im Beteiligungsverfahren des Präsidialrats und erhob materielle Einwände gegen die Anlassbeurteilung und den Eignungsvergleich zugunsten des Beigeladenen. Der Antragsgegner hatte die Auswahlentscheidung getroffen und den Präsidialrat beteiligt; dieser erhob keine Einwände. Das Verwaltungsgericht Schwerin wies den Eilantrag ab, weil kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorlag. Der Antragsteller legte fristgerecht Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. Relevante Tatsachen sind die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume der Anlassbeurteilungen, die Gewichtung aktueller Verwaltungserfahrung zugunsten des Beigeladenen sowie die Mitteilung der Auswahlentscheidung vor Abschluss des Beteiligungsverfahrens. • Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht: Nach summarischer Prüfung ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt; der Dienstherr hat das Leistungsprinzip ausreichend berücksichtigt (§ 9 BeamtStG, Art. 33 Abs. 2 GG). • Formelles Verfahren: Das Vorab-Mitteilen der vorbehaltlichen Auswahlentscheidung stellt keine formelle Rechtswidrigkeit dar, weil das Beteiligungsverfahren nach §§ 22 Nr.1, 28 RiG M-V eingehalten wurde und der Präsidialrat keine Einwände erhoben hat. • Begrenzte Überprüfbarkeit von Anlassbeurteilungen: Dienstliche Beurteilungen sind subjektive Werturteile; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Überschreitung des gesetzlichen Rahmens, unrichtigen Sachverhalt, Missachtung allgemeiner Maßstäbe, sachfremde Erwägungen oder Verfahrensverstöße. Eine substantiiert dargelegte Rechtsfehlerhaftigkeit wurde nicht aufgezeigt (§ 146 Abs.4 VwGO). • Vergleichbarkeit der Beurteilungen: Es fehlt kein Vergleichsbarkeitserfordernis hinsichtlich identischer Beurteilungszeiträume; entscheidend ist ein ausreichend langer und aussagekräftiger Zeitraum für verlässliche Aussagen im Qualifikationsvergleich. • Eignungsgewichtung aktueller Verwaltungserfahrung: Der Antragsgegner durfte die aktuellere Verwaltungserfahrung des Beigeladenen als relevantes Eignungskriterium gewichten; dies liegt im pflichtgemäßen Ermessen und entspricht den Anforderungen an das Amt des Vizepräsidenten. • Hilfskriterien und familiäre Belange: Familiäre Umstände sind nur nachrangig zu berücksichtigen. Da ein Eignungsvorsprung des Beigeladenen angenommen wurde, waren die familiären Belange des Antragstellers nicht entscheidend; eine Verletzung des Gehörsrechts lag nicht vor (Art. 103 GG). Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Auswahlentscheidung des Dienstherrn zugunsten des Beigeladenen sowohl verfahrensrechtlich als auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit der Antragsteller formelle Mängel, unzureichende Vergleichbarkeit der Beurteilungen oder eine fehlerhafte Gewichtung von Auswahlkriterien rügte, hat er diese Vorwürfe nicht substantiiert dargelegt; die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler und Missbrauch und solche traten hier nicht zutage. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller, der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Entscheidung ist unanfechtbar und der Streitwert wurde auf 24.456,60 Euro festgesetzt.