Beschluss
1 L 14/07
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fischereipacht begründet keine Gebührenschuld für Wasser- und Bodenverbandsgebühren.
• Der Begriff des „sonstigen Nutzungsberechtigten“ im Gebührenrecht ist grundstücksbezogen und bezieht sich auf Rechte, die das Grundstück selbst betreffen.
• Zivilrechtliche Regelungen zur Lastenverteilung zwischen Pächter und Verpächter sind für die öffentlich-rechtliche Gebührenpflicht der Wasser- und Bodenverbände nicht maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Fischereipacht begründet keine Gebührenpflicht für Wasser- und Bodenverbände • Fischereipacht begründet keine Gebührenschuld für Wasser- und Bodenverbandsgebühren. • Der Begriff des „sonstigen Nutzungsberechtigten“ im Gebührenrecht ist grundstücksbezogen und bezieht sich auf Rechte, die das Grundstück selbst betreffen. • Zivilrechtliche Regelungen zur Lastenverteilung zwischen Pächter und Verpächter sind für die öffentlich-rechtliche Gebührenpflicht der Wasser- und Bodenverbände nicht maßgeblich. Die Gemeinde verpachtete dem Kläger am 24. Juni 2002 das Fischereirecht an zwei Seen; der Pachtvertrag untersagte andere Nutzungen und sah vor, dass der Pächter für auf das Fischerecht entfallende Steuern und Abgaben aufkommt. Der Amtsvorsteher setzte für 2003 und 2004 je 105,45 Euro als Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände gegen den Kläger fest; der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und hielt den Kläger für gebührenschuldnerisch verantwortlich. Der Kläger legte Berufung ein. Der Senat hat im Berufungsverfahren entschieden, die Bescheide aufzuheben, soweit sie nicht bereits für 2003 aufgehoben waren. • Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 1 GS (Satzung), § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG in Verbindung mit §§ 1,2 GUVG sowie relevante Regelungen des Landesfischereirechts und der Gewässerunterhaltungspflichten nach WHG. • Begriff der Nutzungsberechtigung: Die in den Gebührenvorschriften angesprochene Nutzungsberechtigung ist grundstücksbezogen; sie bezieht sich auf Rechte, die sich auf das Grundstück selbst richten (z.B. Eigentum, Erbbaurecht). • Natur der Fischereipacht: Die Fischereipacht ist eine Rechtspacht, die lediglich das Recht zur Fischerei und die damit verbundenen Pflichten umfasst, nicht aber eine Nutzung oder Belastung des Grundstücks selbst; der Besitz am Grund verbleibt beim Eigentümer. • Vorteilslehre: Verbandsgebühren rechtfertigen sich dadurch, dass Eigentümer von Grundstücken von der Übertragung der Unterhaltungspflicht auf den Verband entlastet werden; dieser Vorteil betrifft die Grundstückseigentümer, nicht Inhaber reiner Nutzungsrechte an Tieren oder Fangrechten. • Unabhängigkeit vom zivilrechtlichen Pachtvertrag: Die privatvertragliche Regelung, wonach der Pächter Steuern und Abgaben trägt, bezieht sich nur auf Abgaben, die dem Recht der Fischerei zuzuordnen sind; Wasser- und Bodenverbandsgebühren sind Verbandslasten des Grundstücks und fallen nicht unter diese vertragliche Pflicht. • Anwendung auf den Fall: Da das Fischereirecht sich nicht auf die Grundstücksfläche selbst bezieht, ist der Pächter nicht als "sonstiger Nutzungsberechtigter" im gebührenrechtlichen Sinne anzusehen; deshalb fehlt die öffentlich-rechtliche Grundlage zur Heranziehung des Klägers als Gebührenpflichtigen. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; die angefochtenen Abgaben- und Widerspruchsbescheide sind aufzuheben, soweit nicht bereits für 2003 erledigt. Der Kläger als Pächter des Fischereirechts an den beiden Seen ist nicht Gebührenschuldner von Wasser- und Bodenverbandsgebühren, weil die Nutzungsberechtigung im Gebührenrecht grundstücksbezogen ist und die Fischereipacht lediglich ein Recht zur Fischerei darstellt, nicht aber ein grundstücksbezogenes Nutzungsrecht. Zivilrechtliche Vereinbarungen im Pachtvertrag über die Übernahme bestimmter Lasten ändern nichts an der öffentlich-rechtlichen Gebührenpflicht. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.