Beschluss
2 K 22/12
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anträge nach §§ 122 Abs.1, 119, 120 VwGO können vom Kläger persönlich gestellt werden; Vertretungszwang nach § 67 Abs.4 VwGO gilt nicht in PKH-Nebenverfahren.
• Berichtigungen nach § 119 VwGO sind auf tatsächliche Feststellungen in der zu korrigierenden Entscheidung beschränkt; rechtliche Würdigungen sind nicht zu berichtigen.
• Eine Ergänzung nach §§ 122, 120 Abs.1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn gestellte Anträge oder die Kostenfolge ganz oder teilweise übergangen wurden; das ist hier nicht ersichtlich.
• Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO); günstigere Rechtsmittelregelungen finden keine Anwendung.
Entscheidungsgründe
Anträge auf Berichtigung und Ergänzung eines PKH-Beschlusses abgelehnt • Anträge nach §§ 122 Abs.1, 119, 120 VwGO können vom Kläger persönlich gestellt werden; Vertretungszwang nach § 67 Abs.4 VwGO gilt nicht in PKH-Nebenverfahren. • Berichtigungen nach § 119 VwGO sind auf tatsächliche Feststellungen in der zu korrigierenden Entscheidung beschränkt; rechtliche Würdigungen sind nicht zu berichtigen. • Eine Ergänzung nach §§ 122, 120 Abs.1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn gestellte Anträge oder die Kostenfolge ganz oder teilweise übergangen wurden; das ist hier nicht ersichtlich. • Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO); günstigere Rechtsmittelregelungen finden keine Anwendung. Der Kläger begehrte die Berichtigung und Ergänzung eines Beschlusses des Senats vom 19.12.2012, mit dem sein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war. Er beantragte die Änderung bestimmter Sätze im Tatbestand bzw. die Aufnahme zusätzlicher Ausführungen in den Beschluss. Streitgegenstand war, ob angeführte Formulierungen tatsächlicher Natur sind oder rechtliche Würdigungen betreffen und ob Anträge oder Kostenfolgen bei der Entscheidung übergangen wurden. Der Kläger verwies auf Schriftsätze vom 08.01.2013 und 24.01.2013 zur Untermauerung seines Ergänzungsbegehrens. Der Senat prüfte die Zulässigkeit der persönlichen Antragstellung in einem PKH-Nebenverfahren und die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für Berichtigung und Ergänzung. Es ging auch um die Abgrenzung zwischen Tatsachenfeststellungen und rechtlicher Bewertung im Beschluss. Das Verfahren betraf außerdem die Frage möglicher Entschädigungsansprüche nach VwGO/GVG, die der Senat bereits umfassend abgelehnt hatte. • Persönliche Stellung der Anträge: Nach §§ 122 Abs.1, 119, 120 VwGO durfte der Kläger die Anträge selbst stellen; der Vertretungszwang des § 67 Abs.4 Satz1 VwGO gilt nicht für Prozesskostenhilfeverfahren und deren Nebenverfahren. • Rechtliche Grenzen der Berichtigung: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind nach § 119 VwGO nur tatsächliche Feststellungen in der zu korrigierenden Entscheidung berichtigt werden; rechtliche Würdigungen bleiben unberührt. • Anwendung auf den Streitfall: Die vom Kläger beanstandeten Passagen sind rechtliche Würdigungen zur Frage der Durchsetzbarkeit von Entschädigungsansprüchen nach Art.23 des genannten Gesetzes und damit nicht berichtungsfähig. • Voraussetzungen der Ergänzung: Eine Ergänzung nach §§ 122, 120 Abs.1 VwGO setzt voraus, dass ein gestellter Antrag oder die Kostenfolge ganz oder teilweise übergangen wurde; aus den Schriftsätzen des Klägers ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. • Materielle Entscheidung: Der Senat hat die Entschädigungsansprüche des Klägers nach §§ 173 Satz 2 VwGO, 201 GVG umfassend abgelehnt; weitere Ansprüche waren nicht Gegenstand des Verfahrens. • Unanfechtbarkeit: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs.1 VwGO unanfechtbar; auf günstigere Regelungen anderer Verfahrensordnungen kann der Kläger sich nicht berufen. Die Anträge des Klägers auf Berichtigung und Ergänzung des Beschlusses vom 19.12.2012 werden abgelehnt. Begründend führt der Senat aus, dass die beanstandeten Textpassagen rechtliche Würdigungen und keine berichtigungsfähigen Tatsachenfeststellungen darstellen, sodass eine Berichtigung nach § 119 VwGO nicht in Betracht kommt. Eine Ergänung nach §§ 122, 120 Abs.1 VwGO scheidet aus, weil keine übergangenen Anträge oder Kostenfolgen aus den Schriftsätzen ersichtlich sind. Zudem hat der Senat bereits alle relevanten Entschädigungsansprüche des Klägers abgelehnt. Der Beschluss ist unanfechtbar, so dass der Kläger keinen weiteren Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung hat.