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Beschluss

2 M 2/13

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Weblog ist nur dann ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot i.S. des RStV, wenn eine strukturierte journalistisch-redaktionelle Auswahl und Zusammenstellung erkennbar ist. • Eine bloße Plattform für Beiträge registrierter Nutzer mit chronologischer Darstellung und ohne systematische redaktionelle Vorauswahl begründet keinen presse-/medienrechtlichen Auskunftsanspruch. • Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die Prüfung des obergerichtlichen Rechtsmittels auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe beschränkt; die Beschwerde muss sich an den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung ausrichten.
Entscheidungsgründe
Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für nicht redaktionell gestaltetes Weblog • Ein Weblog ist nur dann ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot i.S. des RStV, wenn eine strukturierte journalistisch-redaktionelle Auswahl und Zusammenstellung erkennbar ist. • Eine bloße Plattform für Beiträge registrierter Nutzer mit chronologischer Darstellung und ohne systematische redaktionelle Vorauswahl begründet keinen presse-/medienrechtlichen Auskunftsanspruch. • Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die Prüfung des obergerichtlichen Rechtsmittels auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe beschränkt; die Beschwerde muss sich an den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung ausrichten. Der Antragsteller betreibt das Weblog Archivalia und verlangt vom Antragsgegner Auskunft über Verkäufe aus dessen Archivbibliothek mit Berufung auf medien-/presserechtliche Auskunftsansprüche. Das Verwaltungsgericht Greifswald lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Antragsteller rügte dies und führte an, das Weblog folge einem redaktionellen Konzept, etwa durch chronologische Darstellung und fallweises Entfernen von Leserbeiträgen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Zentrale Frage war, ob Archivalia als journalistisch-redaktionell gestaltetes Telemedium i.S. des Rundfunkstaatsvertrags zu qualifizieren ist und damit Anspruchsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9a RStV erfüllt wären. • Zur Prüfungsbefugnis: Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist die obergerichtliche Prüfung im Beschwerdeverfahren auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe beschränkt; die Begründung muss sich an den tragenden Erwägungen der Erstinstanz ausrichten und diese substantiiert angreifen. • Tatbestandliche Würdigung: Das Weblog Archivalia ist nach Angaben im Impressum und nach der tatsächlichen Funktionsweise als offene Plattform für registrierte Nutzer angelegt, die Beiträge ohne vorherige redaktionelle Vorauswahl einstellen können. • Rechtliche Voraussetzung nach RStV: Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 RStV verlangt die Einordnung als journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot mehr als vereinzelt vorgenommene Prüfungen vor Veröffentlichung; erforderlich ist eine strukturierte journalistisch-redaktionelle Auswahl und Zusammenstellung. • Anwendung auf den Streitfall: Der Antragsteller hat nicht schlüssig dargelegt, dass und in welchem Umfang eine solche systematische redaktionelle Auswahl stattfindet; vielmehr entsprechen die erklärten Zielsetzungen des Weblogs (breiter Informationsaustausch, Zulassung unfertiger Beiträge, Beteiligung Dritter zur Korrektur) gerade nicht einer redaktionellen Vorauswahl. • Folge: Mangels Nachweis einer journalistisch-redaktionellen Gestaltung fehlen die Voraussetzungen für den geltend gemachten medienrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9a RStV. • Verfahrensrechtlich: Die Beschwerdebegründung war nicht geeignet, die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts substantiiert zu erschüttern; deshalb blieb der angefochtene Beschluss inhalts- und verfahrensrechtlich zutreffend. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der Antragsteller keinen Auskunftsanspruch aus medien-/presserechtlichen Vorschriften hat, weil sein Weblog nicht als journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags anzusehen ist. Die dafür erforderliche strukturierte journalistisch-redaktionelle Auswahl und Zusammenstellung ist nicht dargelegt worden; das Weblog funktioniert nach den eigenen Angaben als offene Plattform ohne systematische Vorauswahl. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.