Beschluss
1 L 106/12
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtsrichterliches Urteil ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe die Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder grundsätzlicher Bedeutung nicht hinreichend substantiiert darstellen.
• Bei Innenbereichsgrundstücken entsteht die sachliche Niederschlagswasser-Beitragspflicht bereits mit der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Anlage, unabhängig davon, ob das Grundstück tatsächlich angeschlossen ist oder Niederschlagswasser verwertet/versickert wird.
• Vorbringen über Teilversiegelung des Grundstücks kann die Annahme beseitigten (vollständigen) Versickerns entkräften und somit die Zulassung von Rechtsmitteln verhindern.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Beitragspflicht bei Anschlussmöglichkeit trotz teilweiser Versickerung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtsrichterliches Urteil ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe die Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder grundsätzlicher Bedeutung nicht hinreichend substantiiert darstellen. • Bei Innenbereichsgrundstücken entsteht die sachliche Niederschlagswasser-Beitragspflicht bereits mit der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Anlage, unabhängig davon, ob das Grundstück tatsächlich angeschlossen ist oder Niederschlagswasser verwertet/versickert wird. • Vorbringen über Teilversiegelung des Grundstücks kann die Annahme beseitigten (vollständigen) Versickerns entkräften und somit die Zulassung von Rechtsmitteln verhindern. Der Kläger ist Eigentümer eines im planungsrechtlichen Innenbereich liegenden bebauten Grundstücks. Er wurde zur Zahlung eines Anschlussbeitrags für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung herangezogen. Das Verwaltungsgericht Greifswald wies seine Klage ab. Der Kläger beantragte fristgerecht die Zulassung der Berufung und begründete dies vor allem damit, sein Grundstück vergebe Niederschlagswasser durch Versickerung bzw. Verwertung, so dass nach § 40 Abs. 3 Nr. 2 LWaG keine Überlassungspflicht bestehe. Er wies darauf hin, nur etwa 260 m² seien versiegelt. Der Senat prüfte, ob die Zulassungsgründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung begründen. • Zulassungsrechtliche Anforderungen: Ein Antrag muss sich konkret mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und darlegen, inwiefern und warum diese Annahmen ernstliche Zweifel begründen; bei mehrfach tragender Begründung sind für jeden Teil Zulassungsgründe erforderlich (§ 124a Abs. 4 VwGO). • Ernstliche Zweifel liegen nicht vor, weil das Vorbringen des Klägers nicht ausreichend konkretisiert, in welcher Weise die erstinstanzlichen Feststellungen oder die rechtliche Würdigung fehlerhaft sind; allgemeine oder unzureichend begründete Rügen genügen nicht. • Rechtliche Bewertung der Beitragspflicht: Nach Satzung und Landesrecht (u. a. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V, § 40 LWaG) entsteht die sachliche Beitragspflicht für Innenbereichsgrundstücke mit der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Niederschlagswasseranlage, unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsgeschehen; die Beitragspflicht bemisst sich nach dem beitragsrechtlichen Vorteil (Anschlussmöglichkeit). • Die Regelung des § 40 Abs. 3 Nr. 2 LWaG, wonach die Pflicht entfällt, wenn Niederschlagswasser verwertet oder versickert wird, betrifft die tatsächliche Situation des Wasserabflusses; sie ändert nichts daran, dass die bloße Anschlussmöglichkeit bei Innenbereichsgrundstücken den beitragsrechtlichen Vorteil begründet. • Teilversiegelung des Grundstücks schwächt das Vorbringen: Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass das Niederschlagswasser vollständig verwertet oder versickert wird; angesichts versiegelter Flächen bleibt eine teilweise Überlassungspflicht möglich, so dass die Zulassung der Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel gerechtfertigt ist. • Grundsätzliche Bedeutung wurde nicht substantiiert dargelegt; es fehlt die konkret benannte klärungsbedürftige Rechtsfrage und die Darstellung, weshalb die Angelegenheit fallübergreifend von Bedeutung wäre. • Kosten- und Streitwertentscheidungen folgen aus den einschlägigen Vorschriften (Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwert nach §§ 47, 52 Abs. 3 GKG). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23.03.2012 (3 A 337/11) wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hielt die vom Kläger gerügten Zulassungsgründe für nicht hinreichend substantiiert; insbesondere seien ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt. Rechtlich hat das Gericht bestätigt, dass bei Innenbereichsgrundstücken die sachliche Beitragspflicht mit der Anschlussmöglichkeit an die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung entsteht, unabhängig vom tatsächlichen Anschluss oder teilweiser Versickerung; die vom Kläger vorgebrachte Teilversiegelung genügte nicht, um das Gegenteil schlüssig darzustellen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wurde auf 2.056,72 EUR festgesetzt. Die Ablehnung macht das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.