Beschluss
3 O 55/15
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.
• § 93 WHG (Anordnung der Duldung von Anlagen zur Wasser- und Abwasserversorgung) kann die Behörde zur Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Duldung auch bereits bestehender Anlagen berechtigen.
• Die Kläger haben die Voraussetzungen einer unzumutbaren Eigentumsbeschränkung nach § 95 WHG nicht substantiiert dargelegt.
Entscheidungsgründe
Duldungspflicht für Wasser- und Abwasseranlagen nach § 93 WHG • Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist. • § 93 WHG (Anordnung der Duldung von Anlagen zur Wasser- und Abwasserversorgung) kann die Behörde zur Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Duldung auch bereits bestehender Anlagen berechtigen. • Die Kläger haben die Voraussetzungen einer unzumutbaren Eigentumsbeschränkung nach § 95 WHG nicht substantiiert dargelegt. Die Kläger sind Eigentümer eines etwa 10.000 m² großen Grundstücks. Entlang der Straßenfront verläuft in 3 m Abstand eine 20 cm starke Trinkwasserleitung des Zweckverbandes; auf dem Grundstück befinden sich ferner ein Hydrant, mehrere Wasser- und Abwasserschieber sowie Hauswasserschieber. Die Anlagen wurden 1994 errichtet und dienen sowohl dem Klägerhaus als auch Gebäuden gegenüberliegend. Die Kläger verlangten die Entfernung der Leitungen und Armaturen oder deren Ankauf beziehungsweise Entschädigung; der Beklagte lehnte ab und verpflichtete die Kläger zur Duldung der Trinkwasserleitung. Gegen den Widerspruchsbescheid klagten die Eigentümer und beantragten Prozesskostenhilfe; das Verwaltungsgericht lehnte PKH wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kläger, die vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. • Die Beschwerde ist nicht näher begründet und bleibt ohne Erfolg; die Klage hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten. • Das Verwaltungsgericht hat zwar § 12 der Wasserversorgungssatzung des Beklagten herangezogen, doch kann dies offenbleiben, weil die streitigen Anlagen jedenfalls durch § 93 WHG gedeckt sind. § 93 WHG erlaubt der zuständigen Behörde, Eigentümer fremder Grundstücke zur Duldung von Anlagen zur Wasser- und Abwasserbeseitigung zu verpflichten. • Wortlaut, Zweck und Systematik von § 93 WHG schließen nicht aus, dass auch bereits bestehende, die Voraussetzungen erfüllende Anlagen erfasst sind; der Beklagte ist als zuständige Behörde anzusehen. • Für das Vorliegen der in § 92 WHG angesprochenen Voraussetzungen zum Ausgleich oder Ersatz gibt die Akte keine Anhaltspunkte; der Verhältnismäßigkeitsaspekt ist in § 12 Abs. 1 Satz 3 der Satzung geregelt, worauf die Kläger nicht substantiiert eingegangen sind. • Die Kläger haben auch keine substantiierten Darlegungen zur Erfüllung der Voraussetzungen einer unzumutbaren Beschränkung ihres Eigentums nach § 95 WHG vorgetragen. • Mangels hinreichender Erfolgsaussichten war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen; die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO und der Gebührennorm des GKG. Die Beschwerde der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Klage hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil der Beklagte die Duldungspflicht der Anlagen auf Grundlage von § 93 WHG begründen kann und die Kläger weder substantiiert Verhältnismäßigkeits- noch Unzumutbarkeitsgründe nach § 92, § 95 WHG geltend gemacht haben. Daher war die Versagung der Prozesskostenhilfe gerechtfertigt. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; eine gesonderte Gebühr nach dem GKG bleibt bestehen.