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Beschluss

3 M 440/15

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ordnungsverfügung, die ausdrücklich an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet ist, ist in erster Linie gegen diese und nicht gegen einzelne Sondereigentümer adressiert. • Sondereigentümer, die sich durch Maßnahmen der Gemeinschaft betroffen sehen, können nicht kraft der Anfechtung einer gegen die Gemeinschaft gerichteten bauordnungsrechtlichen Anordnung deren aufschiebende Wirkung wiederherstellen; ihnen bleiben zivilrechtliche und gegebenenfalls Duldungs- bzw. Widerspruchs-/Klagemöglichkeiten gegen nachfolgende Maßnahmen. • Ist eine bauordnungsrechtliche Verfügung nicht gegen Dritte gerichtet, kann ein zivilrechtliches Sondernutzungsrecht Vollziehungshindernis sein, berührt damit aber nicht die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung; gegebenenfalls kommt eine Duldungsverfügung in Betracht (vgl. § 58 Abs. 2 LBauO M-V).
Entscheidungsgründe
Ordnungsverfügung gegen Wohnungseigentümergemeinschaft nicht unmittelbar gegenüber Sondereigentümern • Eine Ordnungsverfügung, die ausdrücklich an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet ist, ist in erster Linie gegen diese und nicht gegen einzelne Sondereigentümer adressiert. • Sondereigentümer, die sich durch Maßnahmen der Gemeinschaft betroffen sehen, können nicht kraft der Anfechtung einer gegen die Gemeinschaft gerichteten bauordnungsrechtlichen Anordnung deren aufschiebende Wirkung wiederherstellen; ihnen bleiben zivilrechtliche und gegebenenfalls Duldungs- bzw. Widerspruchs-/Klagemöglichkeiten gegen nachfolgende Maßnahmen. • Ist eine bauordnungsrechtliche Verfügung nicht gegen Dritte gerichtet, kann ein zivilrechtliches Sondernutzungsrecht Vollziehungshindernis sein, berührt damit aber nicht die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung; gegebenenfalls kommt eine Duldungsverfügung in Betracht (vgl. § 58 Abs. 2 LBauO M-V). Die Antragsteller sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Mehrfamilienhaus. Der Antragsgegner verfügte gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft die Herstellung einer Aufstellfläche und Zufahrt für Hubrettungsfahrzeuge zur Sicherung des zweiten Rettungswegs aus dem Dachgeschoss. Die Antragsteller rügten, die Maßnahme beeinträchtige die Nutzung von Gartenflächen, die sie als Sondereigentum nutzen. Sie wandten sich mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, das dies ablehnte, da die Verfügung nicht an die Antragsteller als Adressaten, sondern an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet sei. Dagegen legten die Antragsteller Beschwerde ein und begründeten ihre Betroffenheit unter Hinweis auf Sondernutzungsrechte an den Gartenflächen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war fristgerecht eingelegt und zulässig, blieb aber unbegründet nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO. • Adressat der Verfügung: Wortlaut und Auslegung der Ordnungsverfügung ergeben, dass sie Adressatin die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 10 Abs. 6 WEG ist; sie richtet sich nicht an die einzelnen Sondereigentümer. Für die Auslegung ist auf die Sicht des Betroffenen unter Berücksichtigung aller Umstände abzustellen. • Rechtsverletzung und Erfolgsaussichten: Bei summarischer Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt eine voraussichtliche Rechtsverletzung der Antragsteller i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht sowohl die Antragsbefugnis als auch die fehlende Rechtsverletzung verneint. • Zivilrechtliche Folgen: Etwaige Sondernutzungsrechte an den Gartenflächen könnten zivilrechtlich Unterlassungsansprüche gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft begründen und somit der Vollziehung entgegenstehen, berühren aber nicht die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung. In einem solchen Fall kann die Behörde eine Duldungsverfügung nach § 58 Abs. 2 LBauO M-V erlassen, gegen die sich die Betroffenen mit eigenen Rechtsbehelfen wehren können. • Rechtschutzgewährleistung: Den Antragstellern wird effektiver Rechtsschutz eingeräumt, da sie im Falle einer Duldungsverfügung des Antragsgegners die Möglichkeit haben, diese anzugreifen; es bedarf nicht der Annahme, dass sie Adressaten der ursprünglichen Anordnung sind. • Verfahrensaspekte: Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO, ZPO und GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 01.10.2015 wird zurückgewiesen; die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte, Streitwert 2.500 Euro. Begründet wurde dies damit, dass die Ordnungsverfügung ausschließlich an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet ist und nicht unmittelbar die Antragsteller als Adressaten verletzt; damit fehlt die erforderliche Rechtsverletzung i.S.v. § 113 Abs.1 VwGO zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Etwaige zivilrechtliche Ansprüche der Antragsteller wegen Sondernutzungsrechten an den Gartenflächen bleiben unberührt und können im Verhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden; gegebenenfalls ist gegen eine Duldungsverfügung der Behörde Rechtschutz möglich. Insgesamt hat das Gericht damit die prozessualen und materiellen Voraussetzungen für einen Erfolg der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz nicht gesehen, sodass der Beschluss des Verwaltungsgerichts bestehen bleibt.