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Beschluss

12 M 265/20 (DGH)

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Hausverfügung des Gerichtspräsidenten, die die Schließung des Gerichtsgebäudes für mündliche Verhandlungen anordnet, kann unter den Voraussetzungen des Dienst- und Infektionsschutzes zulässig sein, greift aber in die Kernaufgaben richterlicher Tätigkeit ein. • Die Aufforderung des Gerichtspräsidenten an einen Vorsitzenden Richter, eine bestimmte Sitzung abzuladen, ist als Weisung und damit als Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 DRiG zu qualifizieren. • Weisungen im Sinne des § 26 Abs. 2 DRiG sind unzulässig; die Hausverfügung insgesamt ist nach § 26 Abs. 3 DRiG nur zulässig, soweit sie mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar ist. • Vorläufiger Rechtsschutz wegen Verletzung richterlicher Unabhängigkeit kann ausnahmsweise auch bei Antragsänderungen gewährt werden, wenn sonst effektiver Rechtsschutz versagt wäre.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit dienstaufsichtlicher Aufforderung zur Abladung von Sitzung; Abgrenzung Hausverfügung/Weisung • Eine Hausverfügung des Gerichtspräsidenten, die die Schließung des Gerichtsgebäudes für mündliche Verhandlungen anordnet, kann unter den Voraussetzungen des Dienst- und Infektionsschutzes zulässig sein, greift aber in die Kernaufgaben richterlicher Tätigkeit ein. • Die Aufforderung des Gerichtspräsidenten an einen Vorsitzenden Richter, eine bestimmte Sitzung abzuladen, ist als Weisung und damit als Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 DRiG zu qualifizieren. • Weisungen im Sinne des § 26 Abs. 2 DRiG sind unzulässig; die Hausverfügung insgesamt ist nach § 26 Abs. 3 DRiG nur zulässig, soweit sie mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar ist. • Vorläufiger Rechtsschutz wegen Verletzung richterlicher Unabhängigkeit kann ausnahmsweise auch bei Antragsänderungen gewährt werden, wenn sonst effektiver Rechtsschutz versagt wäre. Der Vorsitzende Richter des Landessozialgerichts hatte mehrere mündliche Termine für den 07.04.2020 anberaumt. Der Präsident des Landessozialgerichts erließ am 25.03.2020 eine Hausverfügung, die mit sofortiger Wirkung die Schließung des Gerichtsgebäudes für mündliche Verhandlungen und nichtöffentliche Termine bis auf Weiteres untersagte, mit Ausnahmen für angeblich "systemrelevante" Fälle. Der Vorsitzende legte Widerspruch ein. Der Präsident ordnete am 01.04.2020 die sofortige Vollziehung der Hausverfügung an und forderte den Vorsitzenden auf, die für den 07.04.2020 geladene Sitzung abzuladen. Der Vorsitzende suchte vorläufigen Rechtsschutz beim Dienstgericht; dieses lehnte ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde beim Dienstgerichtshof des Oberverwaltungsgerichts. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde ist zulässig; die zweitinstanzliche Antragsänderung wurde ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes zugelassen. • Qualifikation als Maßnahme der Dienstaufsicht: Die Hausverfügung und insbesondere die Aufforderung zur Abladung greifen unmittelbar in das Recht des Vorsitzenden auf Durchführung mündlicher Verhandlungen und nichtöffentlicher Termine und sind damit als Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG anzusehen. • Weisungscharakter der Abladungsaufforderung: Die Aufforderung des Präsidenten an den Vorsitzenden, eine Sitzung abzuladen, ist objektiv als Weisung zu verstehen. Weisungen sind nach § 26 Abs. 2 DRiG unzulässig; insoweit ist die Maßnahme rechtswidrig. • Prüfung der Hausverfügung an der richterlichen Unabhängigkeit: Die Schließung des Gerichtsgebäudes kann jedoch wegen der Gefährdung durch das neuartige Coronavirus und zur Sicherung des geregelten Dienstbetriebs geeignet und erforderlich sein und verletzt nicht schon in ihrer Gesamtheit die richterliche Unabhängigkeit; sie ist nach § 26 Abs. 3 DRiG nur insoweit zu beanstanden, wie sie als Weisung in den Kernbereich richterlicher Tätigkeit eingreift. • Auslegung und Beschränkung der Verfügung: Die Hausverfügung ist so auszulegen, dass Entscheidungen über Ausnahmen in richterlicher Unabhängigkeit zu treffen sind und der Präsident diese Ausnahmen zu ermöglichen hat; Formulierungen wie "bis auf Weiteres" sind an die Entwicklung der Gefährdungslage zu binden. Die Beschwerde ist teilweise erfolgreich. Es wird festgestellt, dass die Aufforderung des Präsidenten, die für den 07.04.2020 geladene Sitzung abzuladen, unzulässig ist, weil sie als dienstaufsichtliche Weisung unter § 26 Abs. 2 DRiG fällt und damit nicht zulässig ist. Die Hausverfügung insgesamt bleibt jedoch insoweit wirksam, als die Schließung des Gerichtsgebäudes zur Sicherung des Dienstbetriebs angesichts der Infektionsgefahr geeignet und erforderlich ist, und verletzt nicht pauschal die richterliche Unabhängigkeit nach § 26 Abs. 3 DRiG. Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte.