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Beschluss

11 ME 120/23

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2023:0705.11ME120.23.00
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Leitsätze
1. Das für die Zulässigkeit eines Antrags eines Spielhallenbetreibers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige allgemeine Rechtsschutzbedürfnis kann unabhängig von der Frage zu bejahen sein, ob ein gesetzlicher Tatbestand für das Erlöschen seiner Spielhallenerlaubnis nach dem Niedersächsischen Spielhallengesetz erfüllt ist oder nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zuständige Behörde das Ob des Spielhallenbetriebes nicht in Frage stellt, sondern nur die Art und Weise - also das Wie - des weiteren Spielhallenbetriebs (hier: Gewährung von Zutritt für Heranwachsende, Notwendigkeit von zwei Aufsichten pro Verbundspielhalle). In einer solchen Situation kann eine stattgebende gerichtliche Entscheidung dem Inhaber der Spielhallenerlaubnis rechtliche und tatsächliche Vorteile bringen. 2. Die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbar ist, den Erlass eines Verwaltungsakts bzw. ein Verwaltungshandeln abzuwarten und sodann die nachträglich möglichen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen. Eine derartige Ausnahmekonstellation kann vorliegen, wenn die Ahndung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen abhängt und es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, diese Klärung "auf der Anklagebank" erleben zu müssen (im vorliegenden Einzelfall bejaht). 3. Der Inhaber einer nach dem Niedersächsischen Spielhallengesetz erteilten Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen, die in einem baulichen Verbund stehen, kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung beanspruchen, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens bis zu einer Zertifizierung seiner Spielhallen, vorläufig festzustellen, dass er berechtigt ist, ab dem 1. April 2023 in den von ihm betriebenen Verbundspielhallen Spielgästen mit Vollendung des 18. Lebensjahres den Zutritt zu gestatten, und dass er nicht dazu verpflichtet ist, in jeder Spielhalle eine Aufsicht (zwei Aufsichten pro Verbundspielhalle) einzusetzen. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben, gegen die bei summarischer Prüfung im Eilverfahren keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, ist zu gewährleisten, dass mindestens eine Person vor Ort in jeder Spielhalle die Aufsicht führt und der Zutritt zu den Spielhallen erst ab Vollendung des 21. Lebensjahres gestattet wird. Diese Verpflichtungen bestehen auch unabhängig davon, ob bereits eine Zertifizierung der Spielhallen erfolgt ist oder nicht.
Entscheidungsgründe
1. Das für die Zulässigkeit eines Antrags eines Spielhallenbetreibers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige allgemeine Rechtsschutzbedürfnis kann unabhängig von der Frage zu bejahen sein, ob ein gesetzlicher Tatbestand für das Erlöschen seiner Spielhallenerlaubnis nach dem Niedersächsischen Spielhallengesetz erfüllt ist oder nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zuständige Behörde das Ob des Spielhallenbetriebes nicht in Frage stellt, sondern nur die Art und Weise - also das Wie - des weiteren Spielhallenbetriebs (hier: Gewährung von Zutritt für Heranwachsende, Notwendigkeit von zwei Aufsichten pro Verbundspielhalle). In einer solchen Situation kann eine stattgebende gerichtliche Entscheidung dem Inhaber der Spielhallenerlaubnis rechtliche und tatsächliche Vorteile bringen. 2. Die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbar ist, den Erlass eines Verwaltungsakts bzw. ein Verwaltungshandeln abzuwarten und sodann die nachträglich möglichen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen. Eine derartige Ausnahmekonstellation kann vorliegen, wenn die Ahndung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen abhängt und es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, diese Klärung "auf der Anklagebank" erleben zu müssen (im vorliegenden Einzelfall bejaht). 3. Der Inhaber einer nach dem Niedersächsischen Spielhallengesetz erteilten Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen, die in einem baulichen Verbund stehen, kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung beanspruchen, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens bis zu einer Zertifizierung seiner Spielhallen, vorläufig festzustellen, dass er berechtigt ist, ab dem 1. April 2023 in den von ihm betriebenen Verbundspielhallen Spielgästen mit Vollendung des 18. Lebensjahres den Zutritt zu gestatten, und dass er nicht dazu verpflichtet ist, in jeder Spielhalle eine Aufsicht (zwei Aufsichten pro Verbundspielhalle) einzusetzen. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben, gegen die bei summarischer Prüfung im Eilverfahren keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, ist zu gewährleisten, dass mindestens eine Person vor Ort in jeder Spielhalle die Aufsicht führt und der Zutritt zu den Spielhallen erst ab Vollendung des 21. Lebensjahres gestattet wird. Diese Verpflichtungen bestehen auch unabhängig davon, ob bereits eine Zertifizierung der Spielhallen erfolgt ist oder nicht.