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Beschluss

1 ME 45/23

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2023:0710.1ME45.23.00
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Leitsätze
1. § 1412 BGB schließt lediglich Einwendungen der Ehegatten gegen die Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften und auf dem rechtsgeschäftlichen Verkehr beruhender Urteile zugunsten gutgläubiger Dritter aus. Auf die Durchsetzung sich aus dem öffentlichen Recht ergebender Verpflichtungen durch einen Hoheitsträger im Wege der Vollstreckung ist § 1412 BGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. 2. § 892 BGB findet ebenfalls keine Anwendung zugunsten eines Hoheitsträgers, der im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung tätig wird.
Entscheidungsgründe
1. § 1412 BGB schließt lediglich Einwendungen der Ehegatten gegen die Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften und auf dem rechtsgeschäftlichen Verkehr beruhender Urteile zugunsten gutgläubiger Dritter aus. Auf die Durchsetzung sich aus dem öffentlichen Recht ergebender Verpflichtungen durch einen Hoheitsträger im Wege der Vollstreckung ist § 1412 BGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. 2. § 892 BGB findet ebenfalls keine Anwendung zugunsten eines Hoheitsträgers, der im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung tätig wird.