Urteil
14 KN 35/22
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2023:0711.14KN35.22.00
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Leitsätze
1) Die angegriffenen Schließungen von Baumärkten für den nicht-gewerblichen Kundenverkehr vom 16. Dezember 2020 bis einschließlich zum 10. April 2021 stellen sich angesichts der damaligen Corona-Lage als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. dar. 2) Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19 hatte der Verordnungsgeber einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Maßgeblich ist die Erkenntnislage bei Erlass der Verordnung (ex-ante-Sicht 3) Bei der Regelung eines dynamischen Infektionsgeschehens sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde grundsätzlich weniger streng. Ein gewichtiger, wiederholter und länger andauernder Eingriff in ein Freiheitsrecht erhöht jedoch die Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung. 4) Für die gleichheitsbezogene Abwägungsrelation hat der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG a.F. verdeutlicht, dass die Exekutive abstrakte Priorisierungsentscheidungen treffen darf. 5) Bei Entscheidungen über Lockerungen nach einem sog. Lockdown gebietet es der Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems, den durch den Lockdown erzielten Erfolg bei der Eindämmung der Pandemie nicht dadurch zunichte zu machen, dass sämtliche Infektionsschutzmaßnahmen zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben werden und das Infektionsgeschehen wieder uneingeschränkt Fahrt aufnehmen kann. Einer schrittweisen Lockerung ist immanent, dass es zu Ungleichbehandlungen kommt. 6) Verkaufsstellen mit einem Mischsortiment, das im Schwerpunkt privilegierte Waren umfasste, durften von den Betriebsschließungen ausgenommen werden, da ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit nicht zwingend erforderlich i.S.d. § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG a.F. gewesen ist und durch die Regelung auch im Übrigen die widerstreitenden Interessen in einen angemessenen Ausgleich gebracht worden sind. a) Die Annahme des Verordnungsgebers, dass es durch die Öffnung der Verkaufsstellen mit einem schwerpunktmäßig privilegierten Sortiment nicht zu einem nennenswerten Anstieg der Infektionsgefahr kommen wird, begegnet jedenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. b) Der Antragsgegner durfte überdies davon ausgehen, dass das gezielte Aufsuchen einer Verkaufsstelle, die ein gemischtes Sortiment anbietet, allein zum Einkaufen nicht privilegierter Ware einen Ausnahmefall bilden und folglich nicht zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung führen wird, und dass nicht privilegierte Waren innerhalb solcher Verkaufsstellen in der Regel Randsortimente bilden und diejenigen Waren, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen, einen deutlichen Schwerpunkt darstellen werden.
Entscheidungsgründe
1) Die angegriffenen Schließungen von Baumärkten für den nicht-gewerblichen Kundenverkehr vom 16. Dezember 2020 bis einschließlich zum 10. April 2021 stellen sich angesichts der damaligen Corona-Lage als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. dar. 2) Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19 hatte der Verordnungsgeber einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Maßgeblich ist die Erkenntnislage bei Erlass der Verordnung (ex-ante-Sicht 3) Bei der Regelung eines dynamischen Infektionsgeschehens sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde grundsätzlich weniger streng. Ein gewichtiger, wiederholter und länger andauernder Eingriff in ein Freiheitsrecht erhöht jedoch die Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung. 4) Für die gleichheitsbezogene Abwägungsrelation hat der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG a.F. verdeutlicht, dass die Exekutive abstrakte Priorisierungsentscheidungen treffen darf. 5) Bei Entscheidungen über Lockerungen nach einem sog. Lockdown gebietet es der Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems, den durch den Lockdown erzielten Erfolg bei der Eindämmung der Pandemie nicht dadurch zunichte zu machen, dass sämtliche Infektionsschutzmaßnahmen zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben werden und das Infektionsgeschehen wieder uneingeschränkt Fahrt aufnehmen kann. Einer schrittweisen Lockerung ist immanent, dass es zu Ungleichbehandlungen kommt. 6) Verkaufsstellen mit einem Mischsortiment, das im Schwerpunkt privilegierte Waren umfasste, durften von den Betriebsschließungen ausgenommen werden, da ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit nicht zwingend erforderlich i.S.d. § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG a.F. gewesen ist und durch die Regelung auch im Übrigen die widerstreitenden Interessen in einen angemessenen Ausgleich gebracht worden sind. a) Die Annahme des Verordnungsgebers, dass es durch die Öffnung der Verkaufsstellen mit einem schwerpunktmäßig privilegierten Sortiment nicht zu einem nennenswerten Anstieg der Infektionsgefahr kommen wird, begegnet jedenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. b) Der Antragsgegner durfte überdies davon ausgehen, dass das gezielte Aufsuchen einer Verkaufsstelle, die ein gemischtes Sortiment anbietet, allein zum Einkaufen nicht privilegierter Ware einen Ausnahmefall bilden und folglich nicht zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung führen wird, und dass nicht privilegierte Waren innerhalb solcher Verkaufsstellen in der Regel Randsortimente bilden und diejenigen Waren, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen, einen deutlichen Schwerpunkt darstellen werden.