Beschluss
2 OA 37/23
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2023:0713.2OA37.23.00
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Leitsätze
1. Dem Erfordernis der Glaubhaftmachung gemäß § 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO kommt die Funktion zu, einen Missbrauch der Ausnahmeregelung von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung auszuschließen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 17.11.2022 - IX ZB 17/22 -, juris Rn. 10). 2. § 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher nicht davon, die erforderlichen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 10.3.2022 - 19 E 147/22 -, juris Leitsatz und Rn. 4 f.). 3. Vorübergehend i.S. von § 55d Satz 3 VwGO ist eine technische Unmöglichkeit nur, wenn die notwendigen technischen Einrichtungen funktionsfähig vorhanden waren und es im Anschluss zu technischen Ausfällen kommt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5.9.2022 - 1 A 189/22.A -, juris Rn. 8). 4. Von einer bezifferten Geldleistung oder einem hierauf gerichteten Verwaltungsakt i.S. von § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist nur dann auszugehen, wenn die Geldleistung als solche unmittelbarer Regelungsgegenstand des streitgegenständlichen Verwaltungsakts ist und mit Obsiegen des Verfahrens unmittelbar in das Vermögen des betreffenden Klägers übergeht. Das ist bei der mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebung einer aufsichtsrechtlichen Beanstandung, die die Zulagengewährung an Beschäftigte betrifft, nicht der Fall (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 26.5.2023 - 2 OA 25/23 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
Entscheidungsgründe
1. Dem Erfordernis der Glaubhaftmachung gemäß § 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO kommt die Funktion zu, einen Missbrauch der Ausnahmeregelung von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung auszuschließen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 17.11.2022 - IX ZB 17/22 -, juris Rn. 10). 2. § 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher nicht davon, die erforderlichen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 10.3.2022 - 19 E 147/22 -, juris Leitsatz und Rn. 4 f.). 3. Vorübergehend i.S. von § 55d Satz 3 VwGO ist eine technische Unmöglichkeit nur, wenn die notwendigen technischen Einrichtungen funktionsfähig vorhanden waren und es im Anschluss zu technischen Ausfällen kommt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5.9.2022 - 1 A 189/22.A -, juris Rn. 8). 4. Von einer bezifferten Geldleistung oder einem hierauf gerichteten Verwaltungsakt i.S. von § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist nur dann auszugehen, wenn die Geldleistung als solche unmittelbarer Regelungsgegenstand des streitgegenständlichen Verwaltungsakts ist und mit Obsiegen des Verfahrens unmittelbar in das Vermögen des betreffenden Klägers übergeht. Das ist bei der mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebung einer aufsichtsrechtlichen Beanstandung, die die Zulagengewährung an Beschäftigte betrifft, nicht der Fall (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 26.5.2023 - 2 OA 25/23 -, juris Rn. 6 m.w.N.).