Urteil
14 KN 48/22
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2023:0817.14KN48.22.00
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die in § 13 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in den Fassungen vom 24. August 2021 (Nds. GVBl. S. 583), vom 21. September 2021 (Nds. GVBl. S. 655), vom 7. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 693) und vom 9. November 2021 (Nds. GVBl. S. 721) geregelte Verpflichtung zum Einsatz ausschließlich solcher Personen in der Produktion in Betrieben der Schlachtung und Zerlegung, die mindestens einmal je Woche bzw. alle zwei Tage auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet worden waren, stellte sich als rechtmäßige Betriebsbeschränkung im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG a.F dar. 2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber die Kosten der Testung der Beschäftigten zu tragen hatte. 3. Die damalige Prognose des Antragsgegners, dass eine Verbreitung des Coronavirus in Schlacht- und Zerlegebetrieben aufgrund der besonderen Arbeitsorganisation, Mitarbeiterstruktur sowie der klimatischen Verhältnisse in den Produktionsstätten besonders begünstigt wird, und eine Testung der Beschäftigten im Vorfeld der Arbeitsaufnahme förderlich ist, um einen Ausbruch der Krankheit in den jeweiligen Produktionsstätten zu verhindern, ist nicht zu beanstanden. 4. Durch die Testung konnte eine potentielle Infektionsgefahr frühzeitig erkannt und ein Ausbruch mit den damit einhergehenden betriebswirtschaftlichen Folgen verhindert werden. Die Maßnahme stellte sich jedenfalls im Vergleich zu einer - auch denkbaren - Schließung der Betriebe als deutlich mildere Maßnahme dar. 5. Die Regelung ist auch deshalb angemessen, da die zuständige Behörde im begründeten Einzelfall Ausnahmen von der Testverpflichtung zulassen konnte und eine starre und einzelfallunabhängige Pflicht der Betriebe nicht bestand. 6. Der Antragsgegner durfte davon ausgehen, dass die Strukturen in der Fleischindustrie - Zusammenarbeit einer größeren Anzahl von Personen in wechselnder Besetzung, gemeinsame Unterbringung und Transporte zur Arbeitsstätte und zur Unterbringung, hohes Maß an Abhängigkeit vom Arbeitgeber - nicht in gleichem Maße in den Betrieben des Fleischerhandwerkes vorlagen.
Entscheidungsgründe
1. Die in § 13 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in den Fassungen vom 24. August 2021 (Nds. GVBl. S. 583), vom 21. September 2021 (Nds. GVBl. S. 655), vom 7. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 693) und vom 9. November 2021 (Nds. GVBl. S. 721) geregelte Verpflichtung zum Einsatz ausschließlich solcher Personen in der Produktion in Betrieben der Schlachtung und Zerlegung, die mindestens einmal je Woche bzw. alle zwei Tage auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet worden waren, stellte sich als rechtmäßige Betriebsbeschränkung im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG a.F dar. 2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber die Kosten der Testung der Beschäftigten zu tragen hatte. 3. Die damalige Prognose des Antragsgegners, dass eine Verbreitung des Coronavirus in Schlacht- und Zerlegebetrieben aufgrund der besonderen Arbeitsorganisation, Mitarbeiterstruktur sowie der klimatischen Verhältnisse in den Produktionsstätten besonders begünstigt wird, und eine Testung der Beschäftigten im Vorfeld der Arbeitsaufnahme förderlich ist, um einen Ausbruch der Krankheit in den jeweiligen Produktionsstätten zu verhindern, ist nicht zu beanstanden. 4. Durch die Testung konnte eine potentielle Infektionsgefahr frühzeitig erkannt und ein Ausbruch mit den damit einhergehenden betriebswirtschaftlichen Folgen verhindert werden. Die Maßnahme stellte sich jedenfalls im Vergleich zu einer - auch denkbaren - Schließung der Betriebe als deutlich mildere Maßnahme dar. 5. Die Regelung ist auch deshalb angemessen, da die zuständige Behörde im begründeten Einzelfall Ausnahmen von der Testverpflichtung zulassen konnte und eine starre und einzelfallunabhängige Pflicht der Betriebe nicht bestand. 6. Der Antragsgegner durfte davon ausgehen, dass die Strukturen in der Fleischindustrie - Zusammenarbeit einer größeren Anzahl von Personen in wechselnder Besetzung, gemeinsame Unterbringung und Transporte zur Arbeitsstätte und zur Unterbringung, hohes Maß an Abhängigkeit vom Arbeitgeber - nicht in gleichem Maße in den Betrieben des Fleischerhandwerkes vorlagen.