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Beschluss

4 OA 39/23

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2023:1010.4OA39.23.00
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Leitsätze
Auf der Grundlage von § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind nur die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Auf der Grundlage von § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind nur die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig.