Beschluss
4 LA 103/22
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2023:1020.4LA103.22.00
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Leitsätze
1. Die Vielzahl der Ursachen für die die schlechten humanitären Verhältnisse in Äthiopien spricht dagegen, dass diese maßgeblich auf das bewusste und zielgerichtete Handeln eines Akteurs im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG zurückzuführen sind. 2. Die im Berufungszulassungsverfahren aufgeführten Erkenntnismittel legen nicht nahe, dass ein landesweiter bewaffneter Konflikt in Äthiopien einschließlich der Region Addis Abeba vorliegt.
Entscheidungsgründe
1. Die Vielzahl der Ursachen für die die schlechten humanitären Verhältnisse in Äthiopien spricht dagegen, dass diese maßgeblich auf das bewusste und zielgerichtete Handeln eines Akteurs im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG zurückzuführen sind. 2. Die im Berufungszulassungsverfahren aufgeführten Erkenntnismittel legen nicht nahe, dass ein landesweiter bewaffneter Konflikt in Äthiopien einschließlich der Region Addis Abeba vorliegt.