Beschluss
1 ME 111/23
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2023:1121.1ME111.23.00
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Leitsätze
1. Eine bauaufsichtliche Beseitigungsverfügung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NBauO enthält neben dem Gebot der Beseitigung der baulichen Anlage durch Abbruch oder Abbau konkludent das Verbot der Wiedererrichtung. Erledigung tritt erst dann ein, wenn die Wiedererrichtung hinreichend sicher ausgeschlossen ist. 2. § 70 NVwVG i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 2 NPOG hindert die Beitreibung eines zur Durchsetzung des Verbots der Wiedererrichtung festgesetzten Zwangsgeldes auch nach Abbau der baulichen Anlage jedenfalls dann nicht, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die bauliche Anlage erneut errichtet wird (im Anschluss an NdsOVG, Beschl. v. 23.4.2009 - 11 ME 478/08 -, NdsVBl 2009, 345 = juris Rn. 42 ff.).
Entscheidungsgründe
1. Eine bauaufsichtliche Beseitigungsverfügung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NBauO enthält neben dem Gebot der Beseitigung der baulichen Anlage durch Abbruch oder Abbau konkludent das Verbot der Wiedererrichtung. Erledigung tritt erst dann ein, wenn die Wiedererrichtung hinreichend sicher ausgeschlossen ist. 2. § 70 NVwVG i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 2 NPOG hindert die Beitreibung eines zur Durchsetzung des Verbots der Wiedererrichtung festgesetzten Zwangsgeldes auch nach Abbau der baulichen Anlage jedenfalls dann nicht, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die bauliche Anlage erneut errichtet wird (im Anschluss an NdsOVG, Beschl. v. 23.4.2009 - 11 ME 478/08 -, NdsVBl 2009, 345 = juris Rn. 42 ff.).