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Beschluss

7 KS 8/21

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2023:1121.7KS8.21.00
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Leitsätze
1. Ein anerkannter Umweltverband kann die zuständige Behörde im laufenden Bewirtschaftungszeitraum mittels der allgemeinen Leistungsklage auf eine Änderung eines Maßnahmenprogrammes im Sinne von § 82 Abs. 5 WHG in Anspruch nehmen. 2. Im Rahmen eines solchen Klageverfahrens ist der Kläger grundsätzlich nicht gezwungen, konkrete Änderungen des Maßnahmenprogrammes geltend zu machen, insbesondere ist er nicht gehalten, die Aufnahme konkret von ihm zu benennender Maßnahmen in das Programm zu fordern. Ein Klageantrag, der lediglich auf eine Änderung des Maßnahmenprogrammes dahingehend gerichtet ist, dass dieses nach Änderung zur Erreichung eines bestimmten (Bewirtschaftungs-) Zieles geeignet ist, wird vor dem Hintergrund der planerischen Gestaltungsfreiheit der zuständigen Behörde regelmäßig hinreichend bestimmt sein. 3. § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WHG ist im Lichte des Art. 4 Abs. 4 lit. b) WRRL dahingehend auszulegen, dass eine Fristverlängerung gemäß § 29 Abs. 2 bis Abs. 4 i.V.m. § 47 Abs. 2 WHG nur dann ordnungsgemäß begründet ist, wenn die Begründung eine ins Einzelne gehende Darlegung und Erläuterung der Verlängerungsgründe vornimmt. 4. Eine hinter den Anforderungen des § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WHG bzw. Art. 4 Abs. 4 lit. b) WRRL zurückbleibende Begründung einer Fristverlängerung gemäß § 29 Abs. 2 bis Abs. 4 i.V.m. § 47 Abs. 2 WHG stellt weder lediglich einen nur formellen Mangel noch einen Mangel nur des Bewirtschaftungsplanes dar. Eine nicht ordnungsgemäß begründete Fristverlängerung ist vielmehr auch materiell rechtswidrig und kann von der zuständigen Behörde nicht wirksam in Anspruch genommen werden. 5. Genügt ein Maßnahmenprogramm ( § 82 WHG ) hinsichtlich des das Grundwasser betreffenden Verbesserungsgebotes ( § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG ) nicht den gesetzlichen Anforderungen und muss daher geändert werden, hat die zuständige Behörde die Änderung so vorzunehmen, dass wenn sie weder eine Fristverlängerung in Anspruch nimmt (§ 29 Abs. 2 bis Abs. 4 i.V.m. § 47 Abs. 2 WHG ), noch ein abweichendes Bewirtschaftungsziel bestimmt (§ 30 i.V.m. § 47 Abs. 3 WHG ), noch eine Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen geltend macht (§ 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 47 Abs. 3 WHG ) dem Verbesserungsgebot schnellstmöglich entsprochen wird. Ein Planungsermessen, das die Bestimmung eines späteren als des schnellstmöglich erreichbaren Zeitpunktes für die Verwirklichung des Verbesserungsgebotes zuließe, besteht in diesem Fall nicht. Vor diesem Hintergrund ist die zuständige Behörde auch nicht generell befugt, den laufenden Bewirtschaftungszeitraum stets dergestalt auszuschöpfen, dass das Verbesserungsgebot erst an dessen Ende Verwirklichung findet. 6. Erstreckt sich eine Flussgebietseinheit auf das Gebiet mehrerer Bundesländer und muss das für diese Flussgebietseinheit erstellte Maßnahmenprogramm ( § 82 WHG ) geändert werden, folgt aus § 7 Abs. 2 WHG , dass diese Änderungspflicht sämtliche Bundesländer, auf deren Gebiet sich die Flussgebietseinheit erstreckt, gemeinschaftlich trifft.
Entscheidungsgründe
1. Ein anerkannter Umweltverband kann die zuständige Behörde im laufenden Bewirtschaftungszeitraum mittels der allgemeinen Leistungsklage auf eine Änderung eines Maßnahmenprogrammes im Sinne von § 82 Abs. 5 WHG in Anspruch nehmen. 2. Im Rahmen eines solchen Klageverfahrens ist der Kläger grundsätzlich nicht gezwungen, konkrete Änderungen des Maßnahmenprogrammes geltend zu machen, insbesondere ist er nicht gehalten, die Aufnahme konkret von ihm zu benennender Maßnahmen in das Programm zu fordern. Ein Klageantrag, der lediglich auf eine Änderung des Maßnahmenprogrammes dahingehend gerichtet ist, dass dieses nach Änderung zur Erreichung eines bestimmten (Bewirtschaftungs-) Zieles geeignet ist, wird vor dem Hintergrund der planerischen Gestaltungsfreiheit der zuständigen Behörde regelmäßig hinreichend bestimmt sein. 3. § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WHG ist im Lichte des Art. 4 Abs. 4 lit. b) WRRL dahingehend auszulegen, dass eine Fristverlängerung gemäß § 29 Abs. 2 bis Abs. 4 i.V.m. § 47 Abs. 2 WHG nur dann ordnungsgemäß begründet ist, wenn die Begründung eine ins Einzelne gehende Darlegung und Erläuterung der Verlängerungsgründe vornimmt. 4. Eine hinter den Anforderungen des § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WHG bzw. Art. 4 Abs. 4 lit. b) WRRL zurückbleibende Begründung einer Fristverlängerung gemäß § 29 Abs. 2 bis Abs. 4 i.V.m. § 47 Abs. 2 WHG stellt weder lediglich einen nur formellen Mangel noch einen Mangel nur des Bewirtschaftungsplanes dar. Eine nicht ordnungsgemäß begründete Fristverlängerung ist vielmehr auch materiell rechtswidrig und kann von der zuständigen Behörde nicht wirksam in Anspruch genommen werden. 5. Genügt ein Maßnahmenprogramm ( § 82 WHG ) hinsichtlich des das Grundwasser betreffenden Verbesserungsgebotes ( § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG ) nicht den gesetzlichen Anforderungen und muss daher geändert werden, hat die zuständige Behörde die Änderung so vorzunehmen, dass wenn sie weder eine Fristverlängerung in Anspruch nimmt (§ 29 Abs. 2 bis Abs. 4 i.V.m. § 47 Abs. 2 WHG ), noch ein abweichendes Bewirtschaftungsziel bestimmt (§ 30 i.V.m. § 47 Abs. 3 WHG ), noch eine Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen geltend macht (§ 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 47 Abs. 3 WHG ) dem Verbesserungsgebot schnellstmöglich entsprochen wird. Ein Planungsermessen, das die Bestimmung eines späteren als des schnellstmöglich erreichbaren Zeitpunktes für die Verwirklichung des Verbesserungsgebotes zuließe, besteht in diesem Fall nicht. Vor diesem Hintergrund ist die zuständige Behörde auch nicht generell befugt, den laufenden Bewirtschaftungszeitraum stets dergestalt auszuschöpfen, dass das Verbesserungsgebot erst an dessen Ende Verwirklichung findet. 6. Erstreckt sich eine Flussgebietseinheit auf das Gebiet mehrerer Bundesländer und muss das für diese Flussgebietseinheit erstellte Maßnahmenprogramm ( § 82 WHG ) geändert werden, folgt aus § 7 Abs. 2 WHG , dass diese Änderungspflicht sämtliche Bundesländer, auf deren Gebiet sich die Flussgebietseinheit erstreckt, gemeinschaftlich trifft.