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Urteil

11 LC 303/20

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2023:1128.11LC303.20.00
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Leitsätze
1. Die datenschutzrechtliche Generalklausel gemäß § 31 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 NdsSOG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Januar 2005, Nds . GVBl. S. 9, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014, GVBl. S. 436, konnte Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von geringer Eingriffsintensität rechtfertigen, die im Rahmen einer verdeckten, nicht längerfristigen polizeilichen Observation einer Örtlichkeit ohne den Einsatz technischer Hilfsmittel erfolgten. 2. Nimmt die Polizei eine Person im Rahmen einer verdeckten, nicht längerfristigen polizeilichen Observation einer Örtlichkeit ohne den Einsatz technischer Hilfsmittel allenfalls gelegentlich und ohne Bezug zum Beobachtungszweck wahr, liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Bestimmung nicht vor. Eingriffsqualität kommt einer solchen Maßnahme hingegen dann zu, wenn die Wahrnehmung den Beobachtungszweck betrifft und in eine zielgerichtete Datenerhebung umschlägt.
Entscheidungsgründe
1. Die datenschutzrechtliche Generalklausel gemäß § 31 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 NdsSOG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Januar 2005, Nds . GVBl. S. 9, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014, GVBl. S. 436, konnte Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von geringer Eingriffsintensität rechtfertigen, die im Rahmen einer verdeckten, nicht längerfristigen polizeilichen Observation einer Örtlichkeit ohne den Einsatz technischer Hilfsmittel erfolgten. 2. Nimmt die Polizei eine Person im Rahmen einer verdeckten, nicht längerfristigen polizeilichen Observation einer Örtlichkeit ohne den Einsatz technischer Hilfsmittel allenfalls gelegentlich und ohne Bezug zum Beobachtungszweck wahr, liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Bestimmung nicht vor. Eingriffsqualität kommt einer solchen Maßnahme hingegen dann zu, wenn die Wahrnehmung den Beobachtungszweck betrifft und in eine zielgerichtete Datenerhebung umschlägt.