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Urteil

14 LB 50/22

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2023:1129.14LB50.22.00
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Leitsätze
1. Der in § 7 Abs. 2 TFG normierte Arztvorbehalt für die Entnahme einer Blutspende gilt sowohl in den Fällen, in denen Patienten entnommenes Vollblut unverändert bzw. lediglich verschüttelt reinjiziert wird (sog. native Eigenblutbehandlung), als auch in solchen Fällen, in denen Vollblut bzw. nach der Blutentnahme gewonnenes Blutserum mit homöopathischen und/oder nicht verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln vermischt und dem Patienten reinjiziert wird. 2. Die für den Arztvorbehalt geltende Ausnahmeregelung für homöopathische Eigenblutprodukte nach § 28 TFG greift nicht, weil jedenfalls die Eigenblutprodukte nicht in einem nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2023 3 C 5/22 u.a. , juris). 3. Auf die Frage, ob in beiden Fällen auch ein Verstoß gegen die in § 13 Abs. 2b Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG (neu) geregelte Herstellungserlaubnispflicht für verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne des § 48 AMG vorliegt und die damit zusammenhängenden rechtlichen Fragen, kommt es nicht an.
Entscheidungsgründe
1. Der in § 7 Abs. 2 TFG normierte Arztvorbehalt für die Entnahme einer Blutspende gilt sowohl in den Fällen, in denen Patienten entnommenes Vollblut unverändert bzw. lediglich verschüttelt reinjiziert wird (sog. native Eigenblutbehandlung), als auch in solchen Fällen, in denen Vollblut bzw. nach der Blutentnahme gewonnenes Blutserum mit homöopathischen und/oder nicht verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln vermischt und dem Patienten reinjiziert wird. 2. Die für den Arztvorbehalt geltende Ausnahmeregelung für homöopathische Eigenblutprodukte nach § 28 TFG greift nicht, weil jedenfalls die Eigenblutprodukte nicht in einem nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2023 3 C 5/22 u.a. , juris). 3. Auf die Frage, ob in beiden Fällen auch ein Verstoß gegen die in § 13 Abs. 2b Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG (neu) geregelte Herstellungserlaubnispflicht für verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne des § 48 AMG vorliegt und die damit zusammenhängenden rechtlichen Fragen, kommt es nicht an.