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Beschluss

5 ME 100/23

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2023:1214.5ME100.23.00
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Leitsätze
Eine allein auf Disziplinierung des Beamten gerichtete Umsetzung beruht auf sachfremden Erwägungen und ist deshalb offensichtlich rechtswidrig und geradezu willkürlich. Eine solche Umsetzung stellt einen so schweren und unzumutbaren Nachteil dar, dass der Beamte sie nicht bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen hat.
Entscheidungsgründe
Eine allein auf Disziplinierung des Beamten gerichtete Umsetzung beruht auf sachfremden Erwägungen und ist deshalb offensichtlich rechtswidrig und geradezu willkürlich. Eine solche Umsetzung stellt einen so schweren und unzumutbaren Nachteil dar, dass der Beamte sie nicht bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen hat.