Beschluss
4 LA 40/22
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2024:0122.4LA40.22.00
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Leitsätze
1. Führt das Verwaltungsgericht trotz eines Terminverlegungsantrags eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit sowohl des Asylklägers als auch seines Prozessbevollmächtigten durch und trifft auf ihrer Grundlage eine verfahrensabschließende Entscheidung, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG ) nicht vor, wenn die persönliche Anwesenheit des Asylklägers in der mündlichen Verhandlung nicht nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschl. v. 27.9.2021 - 4 LA 171/21 -, juris Leitsatz 1 und 2) ausnahmsweise erforderlich war und dessen die Verlegung begründende Erkrankung nicht schlüssig aus dem von ihm eingereichten Attest hervorging. 2. Wurde der Verlegungsantrag so spät gestellt, dass seine förmliche Bescheidung vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung zeitlich nicht mehr zumutbar oder möglich war, ist deren Fehlen unschädlich.
Entscheidungsgründe
1. Führt das Verwaltungsgericht trotz eines Terminverlegungsantrags eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit sowohl des Asylklägers als auch seines Prozessbevollmächtigten durch und trifft auf ihrer Grundlage eine verfahrensabschließende Entscheidung, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG ) nicht vor, wenn die persönliche Anwesenheit des Asylklägers in der mündlichen Verhandlung nicht nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschl. v. 27.9.2021 - 4 LA 171/21 -, juris Leitsatz 1 und 2) ausnahmsweise erforderlich war und dessen die Verlegung begründende Erkrankung nicht schlüssig aus dem von ihm eingereichten Attest hervorging. 2. Wurde der Verlegungsantrag so spät gestellt, dass seine förmliche Bescheidung vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung zeitlich nicht mehr zumutbar oder möglich war, ist deren Fehlen unschädlich.