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Urteil

9 LC 85/18

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:0124.9LC85.18.00
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Leitsätze
1. Von einer vorhandenen Straße i. S. d. § 242 Abs. 1 BauGB kann nur dann ausgegangen werden, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des BBauG (Stichtag 29.6.1961) Erschließungsfunktion besessen hat, sie also zum Anbau bestimmt gewesen ist. Zur Bebauung bestimmt im Sinne von § 15 PrFluchtlG war eine Straße, die in der geschlossenen Ortslage und nicht im Außenbereich verlief, also bereits seinerzeit Innerortsstraße war (wie OVG NRW, Urteil vom 9.5.2023 15 A 1870/17 juris). 2. Die Beweislast für das Vorhandensein und den Umfang der Bebauung auf den Anliegergrundstücken entlang der Straße sowie für das Vorhandensein einer funktionstüchtigen Straße am maßgeblichen Stichtag des 29. Juni 1961 liegt bei den Beitragspflichtigen. 3. Wird eine nach dem Willen der Gemeinde endgültig hergestellte und ihre Aufgabe im vollen Umfang erfüllende Außenbereichsstraße etwa infolge des Inkrafttretens eines sie umfassenden Bebauungsplans später zu einer Anbaustraße, ist ihr Zustand unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut zu beurteilen (hier: mangels Vorliegen eines konkreten Bauprogramms keine erstmalige Herstellung bis zum streitgegenständlichen Ausbau). 4. Bei der Umwandlung einer ehemaligen Außenbereichsstraße in eine Innenbereichsstraße gehören die Aufwendungen für die Beseitigung der alten Fahrbahn regelmäßig als Kosten für die Freilegung der Flächen zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur (fehlenden) Berücksichtigungsfähigkeit der aufgewendeten Kosten für die Beseitigung von Provisorien (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.9.1969 IV C 67.68 juris) ist auf diesen Fall nicht anwendbar. 5. Ist eine Teilfläche eines insgesamt im unbeplanten Innenbereich gelegenen Buchgrundstücks als Wald einzustufen, bedeutet dies nicht, dass diese Teilfläche schlechthin von einer Bebaubarkeit ausgeschlossen wäre und deshalb bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands unberücksichtigt zu bleiben hätte. Denn regelmäßig dürfte sich aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers das der Waldbehörde eingeräumte Ermessen zu einem Anspruch auf Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung verdichten. 6. Eine Flächenbegrenzung aufgrund einer begrenzten Erschließungswirkung kommt nur in Ausnahmesituationen in Betracht. 7. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, dürfen Erschließungsanlagen nur unter den Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB hergestellt werden. Die nach der Rechtsprechung des Senats erforderliche Abwägungsentscheidung in Form eines Ratsbeschlusses (vgl. Senatsurteil vom 8.11.2018 9 LC 4/17 juris) ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn nach der vorhandenen Bebauung und den sonst bestehenden Umständen das Ausmaß und der Verlauf der Straße derart festgelegt sind, dass ein Bebauungsplan nichts mehr ändern könnte.
Entscheidungsgründe
1. Von einer vorhandenen Straße i. S. d. § 242 Abs. 1 BauGB kann nur dann ausgegangen werden, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des BBauG (Stichtag 29.6.1961) Erschließungsfunktion besessen hat, sie also zum Anbau bestimmt gewesen ist. Zur Bebauung bestimmt im Sinne von § 15 PrFluchtlG war eine Straße, die in der geschlossenen Ortslage und nicht im Außenbereich verlief, also bereits seinerzeit Innerortsstraße war (wie OVG NRW, Urteil vom 9.5.2023 15 A 1870/17 juris). 2. Die Beweislast für das Vorhandensein und den Umfang der Bebauung auf den Anliegergrundstücken entlang der Straße sowie für das Vorhandensein einer funktionstüchtigen Straße am maßgeblichen Stichtag des 29. Juni 1961 liegt bei den Beitragspflichtigen. 3. Wird eine nach dem Willen der Gemeinde endgültig hergestellte und ihre Aufgabe im vollen Umfang erfüllende Außenbereichsstraße etwa infolge des Inkrafttretens eines sie umfassenden Bebauungsplans später zu einer Anbaustraße, ist ihr Zustand unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut zu beurteilen (hier: mangels Vorliegen eines konkreten Bauprogramms keine erstmalige Herstellung bis zum streitgegenständlichen Ausbau). 4. Bei der Umwandlung einer ehemaligen Außenbereichsstraße in eine Innenbereichsstraße gehören die Aufwendungen für die Beseitigung der alten Fahrbahn regelmäßig als Kosten für die Freilegung der Flächen zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur (fehlenden) Berücksichtigungsfähigkeit der aufgewendeten Kosten für die Beseitigung von Provisorien (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.9.1969 IV C 67.68 juris) ist auf diesen Fall nicht anwendbar. 5. Ist eine Teilfläche eines insgesamt im unbeplanten Innenbereich gelegenen Buchgrundstücks als Wald einzustufen, bedeutet dies nicht, dass diese Teilfläche schlechthin von einer Bebaubarkeit ausgeschlossen wäre und deshalb bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands unberücksichtigt zu bleiben hätte. Denn regelmäßig dürfte sich aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers das der Waldbehörde eingeräumte Ermessen zu einem Anspruch auf Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung verdichten. 6. Eine Flächenbegrenzung aufgrund einer begrenzten Erschließungswirkung kommt nur in Ausnahmesituationen in Betracht. 7. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, dürfen Erschließungsanlagen nur unter den Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB hergestellt werden. Die nach der Rechtsprechung des Senats erforderliche Abwägungsentscheidung in Form eines Ratsbeschlusses (vgl. Senatsurteil vom 8.11.2018 9 LC 4/17 juris) ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn nach der vorhandenen Bebauung und den sonst bestehenden Umständen das Ausmaß und der Verlauf der Straße derart festgelegt sind, dass ein Bebauungsplan nichts mehr ändern könnte.