Beschluss
10 ME 31/24
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2024:0129.10ME31.24.00
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Leitsätze
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Nebenbestimmungen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. 1. Der Veranstalter / Vermittler von Glücksspielen im Internet hat nach § 6c Abs. 6 GlüStV 2021 keinen Anspruch auf Mitteilung des noch offenen Restbudgets eines Spielers. 2. Nach § 6c Abs. 6 Sätze 1 und 4 GlüStV 2021 werden auch solche der die Limitdatei führenden Behörde mitgeteilten Einzahlungen auf das Limit des Spielers angerechnet, die im Anschluss tatsächlich nicht durchgeführt werden. 3. Die 5-minütige Wartefrist nach § 6h Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021 ist auch einzuhalten, wenn der Spieler nach 30-minütiger Inaktivität bei demselben Anbieter weiterspielen möchte.
Entscheidungsgründe
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Nebenbestimmungen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. 1. Der Veranstalter / Vermittler von Glücksspielen im Internet hat nach § 6c Abs. 6 GlüStV 2021 keinen Anspruch auf Mitteilung des noch offenen Restbudgets eines Spielers. 2. Nach § 6c Abs. 6 Sätze 1 und 4 GlüStV 2021 werden auch solche der die Limitdatei führenden Behörde mitgeteilten Einzahlungen auf das Limit des Spielers angerechnet, die im Anschluss tatsächlich nicht durchgeführt werden. 3. Die 5-minütige Wartefrist nach § 6h Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021 ist auch einzuhalten, wenn der Spieler nach 30-minütiger Inaktivität bei demselben Anbieter weiterspielen möchte.