Beschluss
1 LA 88/23
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2024:0216.1LA88.23.00
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO an eine verdichtete Wohnbebauung in Wohngebieten und den Anforderungen der offenen Bauweise ( § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ). 2. Auch bei Bestimmung der Eigenart des Baugebiets nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kommt dem aus den Planfestsetzungen ersichtlichen Willen des Plangebers Vorrang vor den tatsächlichen Verhältnissen zu (Anknüpfung an Senatsbeschl. v. 24.2.2022 - 1 ME 186/21 -, BauR 2022, 743 = juris Rn. 6). 3. § 7 NBauO ist nicht nachbarschützend.
Entscheidungsgründe
1. Zu den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO an eine verdichtete Wohnbebauung in Wohngebieten und den Anforderungen der offenen Bauweise ( § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ). 2. Auch bei Bestimmung der Eigenart des Baugebiets nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kommt dem aus den Planfestsetzungen ersichtlichen Willen des Plangebers Vorrang vor den tatsächlichen Verhältnissen zu (Anknüpfung an Senatsbeschl. v. 24.2.2022 - 1 ME 186/21 -, BauR 2022, 743 = juris Rn. 6). 3. § 7 NBauO ist nicht nachbarschützend.