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Beschluss

12 ME 130/23

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:0223.12ME130.23.00
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Leitsätze
Einen Kraftfahrer, der anlässlich einer Verkehrskontrolle dadurch aufgefallen ist, dass er ordnungswidrig unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, und der daraufhin einen isolierten Probierkonsum der Droge geltend macht, trifft im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die Obliegenheit, über diesen Konsum substantiierte Angaben zu machen. Unterlässt er das, darf die Fahrerlaubnisbehörde seine Einlassung ggf. ohne Weiteres als Schutzbehauptung würdigen, von gelegentlichem Cannabiskonsum ausgehen und sogleich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.
Entscheidungsgründe
Einen Kraftfahrer, der anlässlich einer Verkehrskontrolle dadurch aufgefallen ist, dass er ordnungswidrig unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, und der daraufhin einen isolierten Probierkonsum der Droge geltend macht, trifft im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die Obliegenheit, über diesen Konsum substantiierte Angaben zu machen. Unterlässt er das, darf die Fahrerlaubnisbehörde seine Einlassung ggf. ohne Weiteres als Schutzbehauptung würdigen, von gelegentlichem Cannabiskonsum ausgehen und sogleich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.