Urteil
1 LB 109/22
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2024:0307.1LB109.22.00
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Leitsätze
Die Ausübung des gemeindlichen Vorkausfrechts zugunsten eines Dritten nach § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) BauGB fällt wegen der gesetzlich angeordneten Gesamtschuld ( § 27a Abs. 2 Satz 2 BauGB ), aufgrund derer die Gemeinde das Ausfallrisiko des begünstigten Dritten trägt, nach § 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG in die Zuständigkeit des Rates.
Entscheidungsgründe
Die Ausübung des gemeindlichen Vorkausfrechts zugunsten eines Dritten nach § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) BauGB fällt wegen der gesetzlich angeordneten Gesamtschuld ( § 27a Abs. 2 Satz 2 BauGB ), aufgrund derer die Gemeinde das Ausfallrisiko des begünstigten Dritten trägt, nach § 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG in die Zuständigkeit des Rates.