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Urteil

4 KN 262/20

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:0418.4KN262.20.00
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Leitsätze
1. Bei Erlass einer Naturschutzgebietsverordnung ist eine nach dem Prioritätsgrundsatz vorrangige Deponieplanung angemessen zu berücksichtigen. Dies folgt aus dem u.a. in § 2 Abs. 3 BNatSchG zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Bestätigung Senatsurt. v. 19.4.2018 - 4 KN 368/15 -, juris Leitsatz 2 u. Rn. 72) und wird durch § 4 Satz 1 Nr. 5 Var. 2 BNatSchG bekräftigt, nach dem bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken der Entsorgung dienen oder die in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten ist. 2. Erfolgt die geforderte angemessene Berücksichtigung durch eine Freistellungsregelung für den Bau und Betrieb der Deponie, sind von der Freistellung auch etwaig erforderliche Betriebsanpassungen zur Erfüllung dynamischer Betreiberpflichten erfasst.
Entscheidungsgründe
1. Bei Erlass einer Naturschutzgebietsverordnung ist eine nach dem Prioritätsgrundsatz vorrangige Deponieplanung angemessen zu berücksichtigen. Dies folgt aus dem u.a. in § 2 Abs. 3 BNatSchG zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Bestätigung Senatsurt. v. 19.4.2018 - 4 KN 368/15 -, juris Leitsatz 2 u. Rn. 72) und wird durch § 4 Satz 1 Nr. 5 Var. 2 BNatSchG bekräftigt, nach dem bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken der Entsorgung dienen oder die in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten ist. 2. Erfolgt die geforderte angemessene Berücksichtigung durch eine Freistellungsregelung für den Bau und Betrieb der Deponie, sind von der Freistellung auch etwaig erforderliche Betriebsanpassungen zur Erfüllung dynamischer Betreiberpflichten erfasst.