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Beschluss

4 ME 77/24

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:0420.4ME77.24.00
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Leitsätze
1. Zwar schließt die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nutzung für Versammlungszwecke nicht generell aus. Jedoch kommt ihre Nutzung für eine Versammlung nur sehr eingeschränkt in Betracht (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.5.2023 - 10 CS 23.847 -, juris Rn. 12). 2. Eine Überlagerung der rechtlichen Nichtöffnung der Autobahnen als nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmte Fernstraßen für den allgemeinen kommunikativen Verkehr kommt nur ausnahmsweise in den Fällen in Betracht, in denen die Wahl einer Autobahn als Versammlungsort für die effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit unabdinglich ist. Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, ob die beabsichtigte Nutzung einer Autobahn einen direkten Bezug zum Versammlungsthema hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris Rn. 9). 3. Darüber hinaus kommt es maßgeblich darauf an, welche Gefahren durch die beabsichtigte Nutzung einer Autobahn für die Versammlungsteilnehmer und andere Verkehrsteilnehmer entstehen, insbesondere ob aufgrund der Versammlung die Gefahr von Verkehrsunfällen besteht, wie lange und wie intensiv die Beeinträchtigungen und die Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer sind, welche Verkehrsbedeutung dem betroffenen Autobahnabschnitt zukommt, mit welchem Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Versammlung zu rechnen ist, inwieweit den durch eine Versammlung auf einer Autobahn begründeten Gefahren durch ein Sicherungskonzept begegnet werden kann und ob zumutbare und praktikable Umleitungsmöglichkeiten bestehen, die die Gefahren und die Beeinträchtigungen ausreichend reduzieren können (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 13).
Entscheidungsgründe
1. Zwar schließt die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nutzung für Versammlungszwecke nicht generell aus. Jedoch kommt ihre Nutzung für eine Versammlung nur sehr eingeschränkt in Betracht (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.5.2023 - 10 CS 23.847 -, juris Rn. 12). 2. Eine Überlagerung der rechtlichen Nichtöffnung der Autobahnen als nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmte Fernstraßen für den allgemeinen kommunikativen Verkehr kommt nur ausnahmsweise in den Fällen in Betracht, in denen die Wahl einer Autobahn als Versammlungsort für die effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit unabdinglich ist. Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, ob die beabsichtigte Nutzung einer Autobahn einen direkten Bezug zum Versammlungsthema hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris Rn. 9). 3. Darüber hinaus kommt es maßgeblich darauf an, welche Gefahren durch die beabsichtigte Nutzung einer Autobahn für die Versammlungsteilnehmer und andere Verkehrsteilnehmer entstehen, insbesondere ob aufgrund der Versammlung die Gefahr von Verkehrsunfällen besteht, wie lange und wie intensiv die Beeinträchtigungen und die Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer sind, welche Verkehrsbedeutung dem betroffenen Autobahnabschnitt zukommt, mit welchem Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Versammlung zu rechnen ist, inwieweit den durch eine Versammlung auf einer Autobahn begründeten Gefahren durch ein Sicherungskonzept begegnet werden kann und ob zumutbare und praktikable Umleitungsmöglichkeiten bestehen, die die Gefahren und die Beeinträchtigungen ausreichend reduzieren können (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 13).