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Urteil

1 KN 53/21

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:0515.1KN53.21.00
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Leitsätze
1. Eine rein deklaratorische Änderung eines Bauleitplanentwurfs, die auch ohne erneute Öffentlichkeitsbeteiligung zulässig wäre, liegt dann nicht vor, wenn die Regelung zunächst nicht dem Bestimmtheitsgebot genügte und erst die Änderung diesen Mangel behebt. 2. Die erneute Bürger- und Behördenbeteiligung nach Änderung eines Planentwurfs ist auch dann nicht mangels Entstehens neuer Betroffenheiten entbehrlich, wenn die änderungsbetroffenen Flächen im Eigentum der planenden Gemeinde stehen, die Änderung jedoch öffentliche Belange nachteilig berührt. 3. § 17 BauNVO richtet sich ausschließlich an die planende Gemeinde und wirkt nicht unmittelbar auf Vorhabenzulassungsebene. 4. Eine Alternativenbetrachtung schuldet die Antragsgegnerin nur für solche naheliegenden Planvarianten, die sich noch im Rahmen ihrer Planungsziele halten. Nicht in die Alternativenprüfung einzubeziehen sind hingegen Varianten, die einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Planung darstellen würden (wie BVerwG, Beschl. v. 18.10.2023 - 4 BN 8.23 -, juris Rn. 17).
Entscheidungsgründe
1. Eine rein deklaratorische Änderung eines Bauleitplanentwurfs, die auch ohne erneute Öffentlichkeitsbeteiligung zulässig wäre, liegt dann nicht vor, wenn die Regelung zunächst nicht dem Bestimmtheitsgebot genügte und erst die Änderung diesen Mangel behebt. 2. Die erneute Bürger- und Behördenbeteiligung nach Änderung eines Planentwurfs ist auch dann nicht mangels Entstehens neuer Betroffenheiten entbehrlich, wenn die änderungsbetroffenen Flächen im Eigentum der planenden Gemeinde stehen, die Änderung jedoch öffentliche Belange nachteilig berührt. 3. § 17 BauNVO richtet sich ausschließlich an die planende Gemeinde und wirkt nicht unmittelbar auf Vorhabenzulassungsebene. 4. Eine Alternativenbetrachtung schuldet die Antragsgegnerin nur für solche naheliegenden Planvarianten, die sich noch im Rahmen ihrer Planungsziele halten. Nicht in die Alternativenprüfung einzubeziehen sind hingegen Varianten, die einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Planung darstellen würden (wie BVerwG, Beschl. v. 18.10.2023 - 4 BN 8.23 -, juris Rn. 17).