Beschluss
5 ME 34/24
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2024:0611.5ME34.24.00
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Leitsätze
1. Eine fehlende Beförderungsreife begründet keinen Eignungsmangel, der zum Ausschluss aus dem Bewerberfeld berechtigte. 2. Nicht bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung dokumentierte Auswahlerwägungen können eine Auswahlentscheidung nicht tragen. 3. Ist eine Auswahlbehörde mit unmittelbar nicht vergleichbaren Leistungsbeurteilungen konfrontiert - etwa beim Vergleich von dienstlichen Beurteilungen und qualifizierten Arbeitszeugnissen aus der privaten Wirtschaft oder bei Beurteilungen aus unterschiedlichen Bundesländern - darf dies nicht dazu führen, dass wegen der eingeschränkten Vergleichbarkeit zugleich auch die Leistungen der Bewerber als unvergleichbar betrachtet werden. Die Auswahlbehörde ist gehalten,m die Aussagen von Beurteilungen mit unterschiedlichen Beurteilungsinhalten miteinander "kompatibel" zu machen. Der Umstand, dass Beurteilungen aus unterschiedlichen Bundesländern zu vergleichen sind, steht einer Vergleichbarmachung nicht entgegen. Probezeitbeurteilungen und Lebenszeitbeurteilungen sind zwr aufgrund ihrer unterschiedlichen Zweckrichtung nicht direkt miteinander vergleichbar. Daher müssen auch diese Beurteilungen "kompatibel" gemacht werden. Ein Beurteilungsvergleich scheidet nicht deshalb aus, weil Anlassbeurteilungen mit unterschiedlichen Zeiträumen miteinander zu vergleichen wären. Dem Leistungsvergleich steht im Grundsatz nicht entgegen, dass die Bewerber in unterschiedlichen Statusämtern stehen.
Entscheidungsgründe
1. Eine fehlende Beförderungsreife begründet keinen Eignungsmangel, der zum Ausschluss aus dem Bewerberfeld berechtigte. 2. Nicht bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung dokumentierte Auswahlerwägungen können eine Auswahlentscheidung nicht tragen. 3. Ist eine Auswahlbehörde mit unmittelbar nicht vergleichbaren Leistungsbeurteilungen konfrontiert - etwa beim Vergleich von dienstlichen Beurteilungen und qualifizierten Arbeitszeugnissen aus der privaten Wirtschaft oder bei Beurteilungen aus unterschiedlichen Bundesländern - darf dies nicht dazu führen, dass wegen der eingeschränkten Vergleichbarkeit zugleich auch die Leistungen der Bewerber als unvergleichbar betrachtet werden. Die Auswahlbehörde ist gehalten,m die Aussagen von Beurteilungen mit unterschiedlichen Beurteilungsinhalten miteinander "kompatibel" zu machen. Der Umstand, dass Beurteilungen aus unterschiedlichen Bundesländern zu vergleichen sind, steht einer Vergleichbarmachung nicht entgegen. Probezeitbeurteilungen und Lebenszeitbeurteilungen sind zwr aufgrund ihrer unterschiedlichen Zweckrichtung nicht direkt miteinander vergleichbar. Daher müssen auch diese Beurteilungen "kompatibel" gemacht werden. Ein Beurteilungsvergleich scheidet nicht deshalb aus, weil Anlassbeurteilungen mit unterschiedlichen Zeiträumen miteinander zu vergleichen wären. Dem Leistungsvergleich steht im Grundsatz nicht entgegen, dass die Bewerber in unterschiedlichen Statusämtern stehen.