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Beschluss

4 ME 120/24

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:0701.4ME120.24.00
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Leitsätze
Zur Passivlegitimation der Polizei bei der Anfechtung von Beschränkungen, die vor dem Beginn der Versammlung von der unteren Versammlungsbehörde geregelt worden sind 1. § 24 Abs. 1 Satz 1 NVersG , wonach (gemäß Nr. 1) zuständige Behörde vor Versammlungsbeginn die untere Versammlungsbehörde und (gemäß Nr. 2) nach Versammlungsbeginn die Polizei ist, regelt einen vollständigen Zuständigkeitsübergang auf die Polizei ab dem Beginn der Versammlung. 2. Daraus folgt, dass ein nach dem Beginn der Versammlung gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch dann gegen die Polizei zu richten ist, wenn die angegriffenen Beschränkungen noch vor dem Beginn der Versammlung von der unteren Versammlungsbehörde geregelt worden sind. Anderes gilt allenfalls für Beschränkungen, die Regelungen für den Zeitraum vor dem Beginn der Versammlung und dem damit verbundenen Zuständigkeitsübergang treffen.
Entscheidungsgründe
Zur Passivlegitimation der Polizei bei der Anfechtung von Beschränkungen, die vor dem Beginn der Versammlung von der unteren Versammlungsbehörde geregelt worden sind 1. § 24 Abs. 1 Satz 1 NVersG , wonach (gemäß Nr. 1) zuständige Behörde vor Versammlungsbeginn die untere Versammlungsbehörde und (gemäß Nr. 2) nach Versammlungsbeginn die Polizei ist, regelt einen vollständigen Zuständigkeitsübergang auf die Polizei ab dem Beginn der Versammlung. 2. Daraus folgt, dass ein nach dem Beginn der Versammlung gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch dann gegen die Polizei zu richten ist, wenn die angegriffenen Beschränkungen noch vor dem Beginn der Versammlung von der unteren Versammlungsbehörde geregelt worden sind. Anderes gilt allenfalls für Beschränkungen, die Regelungen für den Zeitraum vor dem Beginn der Versammlung und dem damit verbundenen Zuständigkeitsübergang treffen.