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Beschluss

5 ME 31/24

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:0711.5ME31.24.00
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Leitsätze
Zuständig für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist, wer bei dessen Durchführung die Auswahlentscheidung zu treffen hätte. Für das Verfahren zur Besetzung des Amtes des Präsidenten an einer niedersächsischen Hochschule in staatlicher Trägerschaft ist das Fachministerium zuständig. Die Hochschule kann die Zuständigkeit ihres Senats nicht durch eine Ordnung der Hochschule selbst begründen. Zu den Anforderungen eines rechtsaufsichtlichen Selbsteintrittsrechts des Präsidiums gegenüber dem Senat der Hochschule. Die Empfehlung der Findungskommission ist für den Senat nicht bindend. Der Arbeit der Findungskommission kommt lediglich eine den Senat unterstützende Funktion zu. Sie erfolgt unter ständiger Aufsicht und unter ständiger Interventionsmöglichkeit des Senats. Der Senat hat daher insbesondere das Recht auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber. Die Rechte gegenüber der Findungskommission muss der Senat nach Sinn und Zweck des § 38 Abs. 2 NHG und mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zur wirkungsvollen Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht nur bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Empfehlung durch die Findungskommission, sondern zumindest bis zum Abschluss des Verfahrens im Senat ausüben können.
Entscheidungsgründe
Zuständig für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist, wer bei dessen Durchführung die Auswahlentscheidung zu treffen hätte. Für das Verfahren zur Besetzung des Amtes des Präsidenten an einer niedersächsischen Hochschule in staatlicher Trägerschaft ist das Fachministerium zuständig. Die Hochschule kann die Zuständigkeit ihres Senats nicht durch eine Ordnung der Hochschule selbst begründen. Zu den Anforderungen eines rechtsaufsichtlichen Selbsteintrittsrechts des Präsidiums gegenüber dem Senat der Hochschule. Die Empfehlung der Findungskommission ist für den Senat nicht bindend. Der Arbeit der Findungskommission kommt lediglich eine den Senat unterstützende Funktion zu. Sie erfolgt unter ständiger Aufsicht und unter ständiger Interventionsmöglichkeit des Senats. Der Senat hat daher insbesondere das Recht auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber. Die Rechte gegenüber der Findungskommission muss der Senat nach Sinn und Zweck des § 38 Abs. 2 NHG und mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zur wirkungsvollen Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht nur bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Empfehlung durch die Findungskommission, sondern zumindest bis zum Abschluss des Verfahrens im Senat ausüben können.