Beschluss
2 ME 77/24
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2024:0729.2ME77.24.00
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Leitsätze
Die schulrechtliche Regelung - hier § 63 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) - über die Verbindlichkeit von Schulbezirken und die daraus resultierende Pflicht zum Besuch der zuständigen Grundschule gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass eine Grundschülerin bzw. ein Grundschüler nach der erstmaligen Aufnahme in einen anderen Schulbezirk umzieht. Die Schülerin/der Schüler des Primarbereichs ist infolge des Zuzugs in einen anderen Schulbezirk - jedenfalls nach Abschluss der pädagogischen Einheit des ersten und zweiten Schuljahrgangs - verpflichtet, die nach der Schulbezirkssatzung zuständige Schule (Pflichtschule) zu besuchen, wenn der weitere Besuch der anderen (bisherigen) Schule schulrechtlich - hier § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG - nicht ausnahmsweise gestattet werden kann.
Entscheidungsgründe
Die schulrechtliche Regelung - hier § 63 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) - über die Verbindlichkeit von Schulbezirken und die daraus resultierende Pflicht zum Besuch der zuständigen Grundschule gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass eine Grundschülerin bzw. ein Grundschüler nach der erstmaligen Aufnahme in einen anderen Schulbezirk umzieht. Die Schülerin/der Schüler des Primarbereichs ist infolge des Zuzugs in einen anderen Schulbezirk - jedenfalls nach Abschluss der pädagogischen Einheit des ersten und zweiten Schuljahrgangs - verpflichtet, die nach der Schulbezirkssatzung zuständige Schule (Pflichtschule) zu besuchen, wenn der weitere Besuch der anderen (bisherigen) Schule schulrechtlich - hier § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG - nicht ausnahmsweise gestattet werden kann.