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Beschluss

1 MN 39/24

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:0823.1MN39.24.00
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Leitsätze
1. Weder die Anforderungen an die Bekanntgabe noch das Bestimmtheitsgebot gebieten, im Beschluss über die Verlängerung einer Veränderungssperre Beschlussdatum oder Fundort der ursprünglichen Veränderungssperre anzugeben. 2. Die Befugnis des Rats, sich eine Entscheidung, für die originär der Verwaltungsausschuss zuständig wäre, im Einzelfall nach § 58 Abs. 3 Satz 1 NKomVG vorzubehalten kann auch konkludent durch Entscheidung in der Sache ausgeübt werden (Bestätigung der Senatsrspr., vgl. Urt. v. 15.3.2001 - 1 K 2440/00 -, NVwZ-RR 2002, 417 = BauR 2001, 1552 = juris Rn. 11).
Entscheidungsgründe
1. Weder die Anforderungen an die Bekanntgabe noch das Bestimmtheitsgebot gebieten, im Beschluss über die Verlängerung einer Veränderungssperre Beschlussdatum oder Fundort der ursprünglichen Veränderungssperre anzugeben. 2. Die Befugnis des Rats, sich eine Entscheidung, für die originär der Verwaltungsausschuss zuständig wäre, im Einzelfall nach § 58 Abs. 3 Satz 1 NKomVG vorzubehalten kann auch konkludent durch Entscheidung in der Sache ausgeübt werden (Bestätigung der Senatsrspr., vgl. Urt. v. 15.3.2001 - 1 K 2440/00 -, NVwZ-RR 2002, 417 = BauR 2001, 1552 = juris Rn. 11).