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Urteil

12 KS 34/22

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:0910.12KS34.22.00
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Leitsätze
1. Soll eine im Ausgangsverfahren versagte immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Abhilfeverfahren nach § 72 VwGO teilweise erteilt werden, bedarf es grundsätzlich der vorherigen Anhörung der dadurch erstmals beschwerten Betroffenen nach § 71 VwGO . 2. Eine "endgültige" Entscheidung i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG liegt bereits mit der Erteilung und nicht erst mit dem Eintritt der Bestandskraft einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG vor. 3. Bei der Beurteilung, ob es durch den Betrieb einer WEA zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos i. S. d. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 BNatSchG - hier für den Rotmilan - kommen wird, sind auch im grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zukünftige Sachverhaltsänderungen - hier die Neu- oder Wiederbesiedlung von Brutplätzen im Nahbereich der WEA - zu berücksichtigen, wenn sehr wahrscheinlich ist, dass sie eintreten werden.
Entscheidungsgründe
1. Soll eine im Ausgangsverfahren versagte immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Abhilfeverfahren nach § 72 VwGO teilweise erteilt werden, bedarf es grundsätzlich der vorherigen Anhörung der dadurch erstmals beschwerten Betroffenen nach § 71 VwGO . 2. Eine "endgültige" Entscheidung i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG liegt bereits mit der Erteilung und nicht erst mit dem Eintritt der Bestandskraft einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG vor. 3. Bei der Beurteilung, ob es durch den Betrieb einer WEA zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos i. S. d. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 BNatSchG - hier für den Rotmilan - kommen wird, sind auch im grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zukünftige Sachverhaltsänderungen - hier die Neu- oder Wiederbesiedlung von Brutplätzen im Nahbereich der WEA - zu berücksichtigen, wenn sehr wahrscheinlich ist, dass sie eintreten werden.