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Urteil

1 KN 49/23

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:1113.1KN49.23.00
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Leitsätze
1. Eine Artfestsetzung, die Wohnungen für Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in der Gemeinde haben, zulässt, erlaubt grundsätzlich auch Wohnungen für Saisonarbeitskräfte. 2. In einem Sondergebiet, das Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung einschließt, kann die Gemeinde einen Mindestanteil an Dauerwohnraum in dem Umfang, wie ihn der Gesetzgeber in § 4a Abs. 4 BauNVO für das Besondere Wohngebiet erlaubt, und auch darüber hinaus verlangen (Fortführung der Senatsrspr., vgl. Senatsurt. v. 7.10.2021 - 1 KN 92/19 -, BauR 2022, 205 = NordÖR 2022, 73 = juris Rn. 121).
Entscheidungsgründe
1. Eine Artfestsetzung, die Wohnungen für Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in der Gemeinde haben, zulässt, erlaubt grundsätzlich auch Wohnungen für Saisonarbeitskräfte. 2. In einem Sondergebiet, das Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung einschließt, kann die Gemeinde einen Mindestanteil an Dauerwohnraum in dem Umfang, wie ihn der Gesetzgeber in § 4a Abs. 4 BauNVO für das Besondere Wohngebiet erlaubt, und auch darüber hinaus verlangen (Fortführung der Senatsrspr., vgl. Senatsurt. v. 7.10.2021 - 1 KN 92/19 -, BauR 2022, 205 = NordÖR 2022, 73 = juris Rn. 121).