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Urteil

1 LC 87/22

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:1212.1LC87.22.00
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Leitsätze
1. Eine auf der Grundlage von § 56 Abs. 1 NBauO a.F. (heute § 84 Abs. 3 NBauO ) erlassene örtliche Bauvorschrift muss als Rechtsverordnung in Satzungsform dem strengen in Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV verankerten Zitiergebot genügen. Dies ist Folge der gesetzgeberischen Entscheidung in § 97 Abs. 1 Satz 1 NBauO a.F. (heute § 84 Abs. 4 Satz 2 NBauO ), die örtlichen Bauvorschriften dem übertragenen Wirkungskreis zuzuweisen. 2. Das Zitiergebot erfordert es, dass die örtliche Bauvorschrift die Gesetzesnorm zitiert, die die Gemeinde zum Erlass der örtlichen Bauvorschrift ermächtigt. Nur soweit sich in der Norm mehrere selbstständige Rechtssetzungsermächtigungen befinden, verlangt Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV ein Zitat der Normebene, die nur noch die gewählte Ermächtigung enthält. 3. Ein Zitat des § 56 NBauO a.F. als Rechtsgrundlage in einer örtlichen Bauvorschrift genügt den Anforderungen des landesverfassungsrechtlichen Zitiergebots, weil die Vorschrift ebenso wie § 84 Abs. 3 NBauO in der heute geltenden Fassung lediglich eine einheitliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer örtlichen Bauvorschrift enthält.
Entscheidungsgründe
1. Eine auf der Grundlage von § 56 Abs. 1 NBauO a.F. (heute § 84 Abs. 3 NBauO ) erlassene örtliche Bauvorschrift muss als Rechtsverordnung in Satzungsform dem strengen in Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV verankerten Zitiergebot genügen. Dies ist Folge der gesetzgeberischen Entscheidung in § 97 Abs. 1 Satz 1 NBauO a.F. (heute § 84 Abs. 4 Satz 2 NBauO ), die örtlichen Bauvorschriften dem übertragenen Wirkungskreis zuzuweisen. 2. Das Zitiergebot erfordert es, dass die örtliche Bauvorschrift die Gesetzesnorm zitiert, die die Gemeinde zum Erlass der örtlichen Bauvorschrift ermächtigt. Nur soweit sich in der Norm mehrere selbstständige Rechtssetzungsermächtigungen befinden, verlangt Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV ein Zitat der Normebene, die nur noch die gewählte Ermächtigung enthält. 3. Ein Zitat des § 56 NBauO a.F. als Rechtsgrundlage in einer örtlichen Bauvorschrift genügt den Anforderungen des landesverfassungsrechtlichen Zitiergebots, weil die Vorschrift ebenso wie § 84 Abs. 3 NBauO in der heute geltenden Fassung lediglich eine einheitliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer örtlichen Bauvorschrift enthält.