Beschluss
7 LA 1/24
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2025:0124.7LA1.24.00
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Leitsätze
1. Der Beginn der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG wird nicht dadurch hinausgeschoben, dass dem Kläger nach Klageerhebung Akteneinsicht gewährt wird (Anschluss an BVerwG, u.a. Beschluss vom 05.07.2023 - 9 B 8.23 -, juris). 2. a) Die Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG kann allein nach Satz 4 der Vorschrift verlängert werden. Daneben sieht das Gesetz keine Verlängerungsmöglichkeit vor. Eine gleichwohl durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter des Verwaltungsgerichts gewährte Fristverlängerung ist wirkungslos (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.05.2024 - 7 C 1.23 -, juris). b) Sofern durch die Verlängerung der Frist zur Vorlage der Klagebegründung bei dem Kläger die Erwartung begründet wird, die Fristverlängerung in Anspruch nehmen zu können, ohne dass ihm daraus prozessuale Nachteile erwachsen, kann die Nachreichung der Klagebegründung innerhalb der gesetzten Frist im Einzelfall entschuldigt sein ( § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ). Dabei kann ein Vertrauensschutz nicht weiter gehen, als er durch die fälschlicherweise gewährte Fristverlängerung des Verwaltungsgerichts begründet wurde.
Entscheidungsgründe
1. Der Beginn der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG wird nicht dadurch hinausgeschoben, dass dem Kläger nach Klageerhebung Akteneinsicht gewährt wird (Anschluss an BVerwG, u.a. Beschluss vom 05.07.2023 - 9 B 8.23 -, juris). 2. a) Die Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG kann allein nach Satz 4 der Vorschrift verlängert werden. Daneben sieht das Gesetz keine Verlängerungsmöglichkeit vor. Eine gleichwohl durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter des Verwaltungsgerichts gewährte Fristverlängerung ist wirkungslos (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.05.2024 - 7 C 1.23 -, juris). b) Sofern durch die Verlängerung der Frist zur Vorlage der Klagebegründung bei dem Kläger die Erwartung begründet wird, die Fristverlängerung in Anspruch nehmen zu können, ohne dass ihm daraus prozessuale Nachteile erwachsen, kann die Nachreichung der Klagebegründung innerhalb der gesetzten Frist im Einzelfall entschuldigt sein ( § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ). Dabei kann ein Vertrauensschutz nicht weiter gehen, als er durch die fälschlicherweise gewährte Fristverlängerung des Verwaltungsgerichts begründet wurde.