Urteil
9 LB 30/21
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2025:0127.9LB30.21.00
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Leitsätze
1. Die Merkmale einer Anliegerstraße können vor dem Hintergrund eines vermehrt zu erwartenden Fahrradverkehrs zurücktreten, wenn der Radverkehr eine herausgehobene und die Straße beitragsrechtlich insgesamt prägende Bedeutung hat (Anschluss an OVG SH, Urteil vom 10.8.2012 4 LB 3/12 ; hier verneint). 2. Ein Botanischer Garten, der in einem Bebauungsplan als Sonstiges Sondergebiet, aber nicht als öffentliche Grünfläche festgesetzt worden ist, im Eigentum des Landes steht und dessen Art der Nutzung von einer Universität bestimmt wird, ist beitragspflichtig, weil es an einer öffentlichen Zweckbestimmung fehlt.
Entscheidungsgründe
1. Die Merkmale einer Anliegerstraße können vor dem Hintergrund eines vermehrt zu erwartenden Fahrradverkehrs zurücktreten, wenn der Radverkehr eine herausgehobene und die Straße beitragsrechtlich insgesamt prägende Bedeutung hat (Anschluss an OVG SH, Urteil vom 10.8.2012 4 LB 3/12 ; hier verneint). 2. Ein Botanischer Garten, der in einem Bebauungsplan als Sonstiges Sondergebiet, aber nicht als öffentliche Grünfläche festgesetzt worden ist, im Eigentum des Landes steht und dessen Art der Nutzung von einer Universität bestimmt wird, ist beitragspflichtig, weil es an einer öffentlichen Zweckbestimmung fehlt.