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Beschluss

2 LA 103/22

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2025:0203.2LA103.22.00
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Leitsätze
Zu den Mitwirkungspflichten eines jeden Prüflings im Prüfungsverfahren gehört es, Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, da es durch Zeitablauf - vor allem bei mündlichen Prüfungen - zunehmend unmöglicher wird, von den Prüfern eine möglichst vollständige und zutreffende Begründung der Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.7.1996 - 6 B 25.96 -, juris Rn. 6 m.w.N.)
Entscheidungsgründe
Zu den Mitwirkungspflichten eines jeden Prüflings im Prüfungsverfahren gehört es, Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, da es durch Zeitablauf - vor allem bei mündlichen Prüfungen - zunehmend unmöglicher wird, von den Prüfern eine möglichst vollständige und zutreffende Begründung der Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.7.1996 - 6 B 25.96 -, juris Rn. 6 m.w.N.)