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Beschluss

1 MN 147/24

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2025:0218.1MN147.24.00
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Leitsätze
Will die planende Gemeinde einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit zentrenrelevantem Sortiment gemäß Plansatz Nr. 2.3 Abs. 05 Satz 3 LROP 2017 ausnahmsweise in einer städtebaulich nicht integrierten Lage ansiedeln, muss sie im Einzelnen belegen, dass sie nicht über einen geeigneten Standort in städtebaulich integrierter Lage verfügt. Ob eine Ausnahme gerechtfertigt ist, unterliegt vollständiger gerichtlicher Überprüfung (Bestätigung der Senatsrspr., vgl. Senatsbeschl. v. 29.4.2021 - 1 MN 154/20 -, BauR 2021, 1067 = juris Rn. 25 ff.).
Entscheidungsgründe
Will die planende Gemeinde einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit zentrenrelevantem Sortiment gemäß Plansatz Nr. 2.3 Abs. 05 Satz 3 LROP 2017 ausnahmsweise in einer städtebaulich nicht integrierten Lage ansiedeln, muss sie im Einzelnen belegen, dass sie nicht über einen geeigneten Standort in städtebaulich integrierter Lage verfügt. Ob eine Ausnahme gerechtfertigt ist, unterliegt vollständiger gerichtlicher Überprüfung (Bestätigung der Senatsrspr., vgl. Senatsbeschl. v. 29.4.2021 - 1 MN 154/20 -, BauR 2021, 1067 = juris Rn. 25 ff.).