Urteil
4 KN 41/22
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2025:0513.4KN41.22.00
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Leitsätze
1. Ist die Zuständigkeit für die hoheitliche Sicherung eines Natura 2000-Gebiets, welches sich über den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden erstreckt, von der obersten Naturschutzbehörde gemäß § 32 Abs. 2 NNatSchG auf eine untere Naturschutzbehörde übertragen worden, so ist diese gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO richtiger Antragsgegner bei einem Normenkontrollantrag gegen den Erlass der Schutzgebietsverordnung, mit welcher die hoheitliche Sicherung umgesetzt wird. Ein Fall einer nachträglichen Zuständigkeitsänderung, der auch zu einem Wechsel der Passivlegitimation auf Antragsgegnerseite führt (vgl. Senatsurt. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -, juris Rn. 20 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 25.8.2023 - 4 MN 128/22 -, juris Rn. 41), liegt in dieser Konstellation nicht vor. 2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Schutzzwecke bzw. die Natura 2000-bezogenen Erhaltungsziele in einer Schutzgebietsverordnung einheitlich für das gesamte Schutzgebiet aufgeführt werden. Wenn aufgrund der Größe und Vielfältigkeit eines Gebiets gleichwohl eine Differenzierung der Verordnungsregelungen nach den einzelnen im Gebiet vorkommenden Landschaftsteilen geboten ist, kann diese auch auf Ebene der Verbots- und Freistellungsregelungen umgesetzt werden. 3. Eine untere Naturschutzbehörde ist nicht berechtigt, in einer Schutzgebietsverordnung Verfahrensregelungen hinsichtlich eines ressortfremden Verwaltungsverfahrens zu treffen (hier: Regelung in einer Naturschutzgebietsverordnung über Beteiligungserfordernis der Naturschutzbehörde in wasserrechtlichen Verfahren zur Grundwasserentnahme). 4. Gegenstand einer Duldungspflicht gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG können allein Maßnahmen der Naturschutzbehörde selbst oder ihrer Beauftragten sein. Eine Verpflichtung zur Durchführung eigener Maßnahmen der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten oder eine an diese gerichtete Untersagung bestimmter Verhaltensweisen kommt von Vornherein nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
1. Ist die Zuständigkeit für die hoheitliche Sicherung eines Natura 2000-Gebiets, welches sich über den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden erstreckt, von der obersten Naturschutzbehörde gemäß § 32 Abs. 2 NNatSchG auf eine untere Naturschutzbehörde übertragen worden, so ist diese gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO richtiger Antragsgegner bei einem Normenkontrollantrag gegen den Erlass der Schutzgebietsverordnung, mit welcher die hoheitliche Sicherung umgesetzt wird. Ein Fall einer nachträglichen Zuständigkeitsänderung, der auch zu einem Wechsel der Passivlegitimation auf Antragsgegnerseite führt (vgl. Senatsurt. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -, juris Rn. 20 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 25.8.2023 - 4 MN 128/22 -, juris Rn. 41), liegt in dieser Konstellation nicht vor. 2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Schutzzwecke bzw. die Natura 2000-bezogenen Erhaltungsziele in einer Schutzgebietsverordnung einheitlich für das gesamte Schutzgebiet aufgeführt werden. Wenn aufgrund der Größe und Vielfältigkeit eines Gebiets gleichwohl eine Differenzierung der Verordnungsregelungen nach den einzelnen im Gebiet vorkommenden Landschaftsteilen geboten ist, kann diese auch auf Ebene der Verbots- und Freistellungsregelungen umgesetzt werden. 3. Eine untere Naturschutzbehörde ist nicht berechtigt, in einer Schutzgebietsverordnung Verfahrensregelungen hinsichtlich eines ressortfremden Verwaltungsverfahrens zu treffen (hier: Regelung in einer Naturschutzgebietsverordnung über Beteiligungserfordernis der Naturschutzbehörde in wasserrechtlichen Verfahren zur Grundwasserentnahme). 4. Gegenstand einer Duldungspflicht gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG können allein Maßnahmen der Naturschutzbehörde selbst oder ihrer Beauftragten sein. Eine Verpflichtung zur Durchführung eigener Maßnahmen der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten oder eine an diese gerichtete Untersagung bestimmter Verhaltensweisen kommt von Vornherein nicht in Betracht.