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Beschluss

1 LA 8/25

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2025:0521.1LA8.25.00
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Leitsätze
1. "Gewachsen i.S.v. § 5 Abs. 9 Satz 1 NBauO ist die Geländeoberfläche, wie sie in der Landschaft vor der Bebauung vorgefunden wird ( Senatsurt. v. 16.2.2012 - 1 LB 19/10 -, BauR 2012, 933 = BRS 79 Nr. 206 = juris Rn. 41). Maßgeblich ist nicht der von menschlichem Zutun unbeeinflusste Zustand, sondern derjenige, der von den Beteiligten unangefochten vor der Durchführung der strittigen Baumaßnahme besteht 2. Wird ein Baugebiet vor der Bebauung großflächig aufgeschüttet bzw. wird die Geländeoberfläche neu modelliert, muss sich die zukünftige Bebauung nach Sinn und Zweck des Grenzabstandsrechts an dieser neuen Höhenstruktur und Profilierung ausrichten; sie stellt die gewachsene Geländeoberfläche dar.
Entscheidungsgründe
1. "Gewachsen i.S.v. § 5 Abs. 9 Satz 1 NBauO ist die Geländeoberfläche, wie sie in der Landschaft vor der Bebauung vorgefunden wird ( Senatsurt. v. 16.2.2012 - 1 LB 19/10 -, BauR 2012, 933 = BRS 79 Nr. 206 = juris Rn. 41). Maßgeblich ist nicht der von menschlichem Zutun unbeeinflusste Zustand, sondern derjenige, der von den Beteiligten unangefochten vor der Durchführung der strittigen Baumaßnahme besteht 2. Wird ein Baugebiet vor der Bebauung großflächig aufgeschüttet bzw. wird die Geländeoberfläche neu modelliert, muss sich die zukünftige Bebauung nach Sinn und Zweck des Grenzabstandsrechts an dieser neuen Höhenstruktur und Profilierung ausrichten; sie stellt die gewachsene Geländeoberfläche dar.